[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbg_2009-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbg_2009","Bundesbeamtengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-02-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbg_2009\u002Fxml.zip",9774184,"§ 38","38","Verfahren der Entlassung","Entlassung","Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt wird.","BBG_2009 - Beendigung des Beamtenverhältnisses - Entlassung - § 38 Verfahren der Entlassung\n\nSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt wird.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 37","Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf","37",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 36","Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe","36",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 35","Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe","35",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 39","Folgen der Entlassung","39",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 40","Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter","40",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 41","Verlust der Beamtenrechte","41",[],false]