[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbhv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbhv","Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-02-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbhv\u002Fxml.zip",1199939,"§ 15","15","Implantologische Leistungen","Ambulante Leistungen","(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei 1.größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in a)Tumoroperationen,\nb)Entzündungen des Kiefers,\nc)Operationen infolge großer Zysten,\nd)Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,\ne)angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder\nf)Unfällen,\n2.dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,\n3.generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen oder\n4.nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich.\n(2) Liegt keiner der in Absatz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte zu 50 Prozent beihilfefähig.","BBHV - Ambulante Leistungen - § 15 Implantologische Leistungen\n\n(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei 1.größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in a)Tumoroperationen,\nb)Entzündungen des Kiefers,\nc)Operationen infolge großer Zysten,\nd)Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,\ne)angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder\nf)Unfällen,\n2.dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,\n3.generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen oder\n4.nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich.\n(2) Liegt keiner der in Absatz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte zu 50 Prozent beihilfefähig.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Zahnärztliche Leistungen","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Ärztliche Leistungen","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15a","Kieferorthopädische Leistungen","15a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15b","Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen","15b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Auslagen, Material- und Laborkosten","16",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BVerwG, Beschl. v. 16.08.2010 – 2 B 122\u002F09, 2 B 122\u002F09 (2 C 46\u002F10)",null,"2010-08-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017058.zip","rechtsprechung",false]