[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbhv-15b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbhv","Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-02-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbhv\u002Fxml.zip",1199941,"§ 15b","15b","Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen","Ambulante Leistungen","Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt: 1.Kiefer- und Muskelerkrankungen,\n2.Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,\n3.Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte,\n4.umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder\n5.umfangreiche Gebisssanierungen.\nEine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichstehen, und wenn die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.","BBHV - Ambulante Leistungen - § 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen\n\nAufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt: 1.Kiefer- und Muskelerkrankungen,\n2.Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,\n3.Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte,\n4.umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder\n5.umfangreiche Gebisssanierungen.\nEine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichstehen, und wenn die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15a","Kieferorthopädische Leistungen","15a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Implantologische Leistungen","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Zahnärztliche Leistungen","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Auslagen, Material- und Laborkosten","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen","18",[],false]