[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbhv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbhv","Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-02-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbhv\u002Fxml.zip",1199943,"§ 17","17","Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf","Ambulante Leistungen","(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.\n(2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für 1.prothetische Leistungen,\n2.Inlays und Zahnkronen,\n3.funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie\n4.implantologische Leistungen.\nAufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.","BBHV - Ambulante Leistungen - § 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf\n\n(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.\n(2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für 1.prothetische Leistungen,\n2.Inlays und Zahnkronen,\n3.funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie\n4.implantologische Leistungen.\nAufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Auslagen, Material- und Laborkosten","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15b","Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen","15b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15a","Kieferorthopädische Leistungen","15a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18a","Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie","18a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Psychoanalytisch begründete Verfahren","19",[],false]