[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbhv-38b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbhv","Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-02-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbhv\u002Fxml.zip",1199977,"§ 38b","38b","Kombinationsleistungen","Aufwendungen in Pflegefällen","(1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird.\n(2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt 1.während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr und\n2.während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.\nDie Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.\n(3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.","BBHV - Rehabilitation - Aufwendungen in Pflegefällen - § 38b Kombinationsleistungen\n\n(1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird.\n(2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt 1.während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr und\n2.während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.\nDie Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.\n(3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 3","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 38a","Häusliche Pflege","38a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 38","Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen","38",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 37","Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen","37",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 38c","Verhinderungspflege, Versorgung der pflegebedürftigen Person bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson","38c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 38d","Teilstationäre Pflege","38d",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 38e","Kurzzeitpflege","38e",[],false]