[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbig-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbig","Berufsbildungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-03-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbig_2005\u002Fxml.zip",1200061,"§ 24","24","Weiterarbeit","Sonstige Vorschriften","Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.","BBIG - Berufsbildung - Berufsausbildungsverhältnis - Sonstige Vorschriften - § 24 Weiterarbeit\n\nWerden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 2","Unterabschnitt 6",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 23","Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung","23",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 22","Kündigung","22",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 21","Beendigung","21",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 25","Unabdingbarkeit","25",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 26","Andere Vertragsverhältnisse","26",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 27","Eignung der Ausbildungsstätte","27",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 20.03.2018 – 9 AZR 479\u002F17","ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0","1. Die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Abs. 2 BBiG vor Ablauf der Ausbildungszeit durch Bestehen der Abschlussprüfung tritt nur dann ein, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und dem Auszubildenden das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist. Ist für das Bestehen der Abschlussprüfung nur noch die erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Ergänzungsprüfung in einem einzelnen Prüfungsbereich erforderlich, tritt das vorzeitige Ende des Berufsausbildungsverhältnisses mit der verbindlichen Mitteilung des Gesamtergebnisses in diesem Fach ein.\n2. Die gesetzliche Fiktion des § 24 BBiG, durch die bei Beschäftigung des Auszubildenden im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet gilt, setzt als subjektives Tatbestandsmerkmal grundsätzlich voraus, dass der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden hat. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit und endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, genügt die Kenntnis, dass die vom Auszubildenden erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen.","2018-03-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600055428.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 12.02.2013 – 3 AZR 121\u002F11",null,"2013-02-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600040411.zip",false]