[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbig-41":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbig","Berufsbildungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-03-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbig_2005\u002Fxml.zip",1200079,"§ 41","41","Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung","Prüfungswesen","(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.\n(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.","BBIG - Berufsbildung - Prüfungswesen - § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung\n\n(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.\n(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 40","Zusammensetzung, Berufung","40",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 39","Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen","39",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 38","Prüfungsgegenstand","38",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 42","Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung","42",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 42a","Virtuelle Teilnahme von Prüfenden","42a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 43","Zulassung zur Abschlussprüfung","43",[],false]