[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbig-65":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbig","Berufsbildungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-03-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbig_2005\u002Fxml.zip",1200114,"§ 65","65","Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen","Berufsbildung behinderter Menschen","(1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.\n(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.","BBIG - Berufsbildung - Berufsbildung behinderter Menschen - § 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen\n\n(1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.\n(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 64","Berufsausbildung","64",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 63","Gleichstellung von Prüfungszeugnissen","63",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 62","Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen","62",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 66","Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen","66",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 67","Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung","67",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 68","Personenkreis und Anforderungen","68",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":51,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"1. Aus der Tatsache, dass § 66 Abs. 2 BBiG nicht auf § 65 Abs. 1 BBiG verweist, folgt nicht, dass bei Abschlussprüfungen von Berufsausbildungen gemäß § 66 Abs. 1 BBiG die Gewährung eines Nachteilsausgleichs stets ausgeschlossen ist. 2. Geht die für die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG maßgebliche Ausbildungsregelung wie im vorliegenden Fall vom Regelfall eines lernbehinderten Auszubildenden aus, hat ein Auszubildender, der eine andere Behinderung als eine Lernbehinderung hat bzw. neben seiner Lernbehinderung eine weitere Behinderung (hier: stark ausgeprägte Legasthenie), aus § 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG i. V. m. dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 i. V. m. Art. 12 GG) Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs.",null,"2022-10-05","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6824","sachsen_rechtsprechung",false]