[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbodschg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":86},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbodschg","Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-03-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbodschg\u002Fxml.zip",9774313,"§ 2","2","Begriffsbestimmungen","Allgemeine Vorschriften","(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.\n(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes 1.natürliche Funktionen alsa)Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,\nb)Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,\nc)Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,\n2.Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie\n3.Nutzungsfunktionen alsa)Rohstofflagerstätte,\nb)Fläche für Siedlung und Erholung,\nc)Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,\nd)Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.\n(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.\n(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.\n(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind 1.stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und\n2.Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),\ndurch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.\n(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.\n(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen 1.zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),\n2.die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),\n3.zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.\n(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.","BBODSCHG - Allgemeine Vorschriften - § 2 Begriffsbestimmungen\n\n(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.\n(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes 1.natürliche Funktionen alsa)Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,\nb)Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,\nc)Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,\n2.Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie\n3.Nutzungsfunktionen alsa)Rohstofflagerstätte,\nb)Fläche für Siedlung und Erholung,\nc)Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,\nd)Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.\n(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.\n(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.\n(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind 1.stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und\n2.Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),\ndurch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.\n(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.\n(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen 1.zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),\n2.die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),\n3.zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.\n(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.",{"teil":21},"Erster Teil",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Zweck und Grundsätze des Gesetzes","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Anwendungsbereich","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Pflichten zur Gefahrenabwehr","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Entsiegelung","5",[41,47,51,58,64,70,76,81],{"title":42,"ecli":43,"leitsatz":42,"date":44,"source_url":45,"source_type":46},"Für die Reichweite einer Altlastenfreistellung kommt es auf die Auslegung des Altlastenfreistellungsbescheides an.",null,"2024-11-14","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7439","sachsen_rechtsprechung",{"title":48,"ecli":43,"leitsatz":48,"date":49,"source_url":50,"source_type":46},"1. Für das Begehren der Löschung eines Grundstücks aus dem Altlastenkataster besteht regelmäßig eine Klagebefugnis, weil eine unrichtige Katastereintragung negative Auswirkungen auf die Verwertbarkeit des Grundstücks haben kann. 2. Anspruchsgrundlage für die Löschung eines Grundstücks aus dem Altlastenkataster ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. 3. Passivlegitimiert für diesen Anspruch ist die untere Abfall- und Bodenschutzbehörde. 4. Für die Archivierung von - ehemals - altlastenverdächtigen Flächen fehlt es derzeit in Sachsen an einer Rechtsgrundlage.","2024-06-13","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7309",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 11.11.2022 – V ZR 213\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:111122UVZR213.21.0","1. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (hier: Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB) unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gemäß § 9a Abs. 2 WEG. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.\n2a. Die von dem Verkäufer wegen eines Altlastenverdachts gemäß § 439 Abs. 1 BGB geschuldete Nachbesserung umfasst zunächst nur die Ausräumung des Verdachts durch Aufklärungsmaßnahmen. Die Beseitigung von Altlasten kann der Käufer erst dann verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt.\n2b. Eine von der üblichen Beschaffenheit abweichende Belastung eines Grundstücks mit Schadstoffen ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn nach öffentlich-rechtlichen Kriterien eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt.\n2c. Verschweigt der Verkäufer arglistig einen ihm bekannten Altlastenverdacht und bestätigt sich später der Verdacht, handelt er in aller Regel auch im Hinblick auf die tatsächlich vorhandenen Altlasten arglistig.\n3. Der Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung hat nach § 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf volle Nacherfüllung in Bezug auf Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums und nicht nur einen auf die Quote des Miteigentumsanteils beschränkten Anspruch auf Freistellung von den Mängelbeseitigungskosten (Fortführung BGH, Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR 11\u002F18, BGHZ 225, 1 Rn. 45 ff.).","2022-11-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304772022.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 03.02.2022 – 7 C 2\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:030222U7C2.21.0","1. Eine Vereinigung, die sich nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich auf den Schutz nur eines Naturgutes - wie hier des Bodens - im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG konzentriert, kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Naturschutzvereinigung anerkannt werden.\n2. Voraussetzung für eine Anerkennung als Naturschutzvereinigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 UmwRG ist, dass nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege andere Ziele überwiegt.","2022-02-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200343.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 07.11.2018 – 7 C 18\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2018:071118U7C18.18.0","§ 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-\u002FAbfG 1999 verweist nur auf bestimmte Handlungsermächtigungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und nicht auf das Bundes-Bodenschutzgesetz als Ganzes.","2018-11-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900175.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 29.09.2016 – I ZR 11\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:290916UIZR11.15.0","1. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rückwirkung ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG dahingehend verfassungskonform zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst.\n2. Die Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 BBodSchG beginnt mit der Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 BBodSchG haften, einschließlich der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen nachfolgenden, im Sanierungskonzept vorgesehenen Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG).","2016-09-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE318092016.zip",{"title":77,"ecli":43,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":57},"BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – 7 B 16\u002F10","1. Das für die Verfüllung eines Tagebaus nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Wege der dynamischen Verweisung durch einen bestandskräftigen Betriebsplan anwendbare Bundes-Bodenschutzgesetz beschränkt seine Geltung nicht auf den Bereich des durchwurzelbaren Bodens und nicht auf die Verfüllung mit Boden i.S.v. § 2 Abs. 2 BBodSchG.\n2. Die im Wege der dynamischen Verweisung durch bestandskräftigen Betriebsplan anwendbaren bodenschutzrechtlichen Vorsorgewerte gelten auch für die restliche Verfüllung bisher legal ohne ihre Beachtung teilverfüllter Tagebaue; § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV rechtfertigt insoweit weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung eine Abweichung.","2010-07-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410016990.zip",{"title":82,"ecli":43,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 18.02.2010 – III ZR 295\u002F09","1. Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt auch dann nicht in Betracht, wenn eine Inanspruchnahme des Störers nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes nur deshalb ausscheidet, weil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorrangig sind. Erst recht lässt sich diese Vorschrift nicht als Maßstab eines allgemeinen Ausgleichs zwischen mehreren Störern im Sinne des Ordnungsrechts heranziehen   .\n2. Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes    .\n3. Eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG liegt nur vor, wenn eine physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Beschaffenheit des Bodens eingetreten ist. Allein die Gefahr einer Veränderung ist nicht ausreichend .\n4. Zu den Voraussetzungen einer Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG     .\n5. Solange für ein Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet ist, kommt eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Eigentümers als Zustandsstörer nach § 11 Abs. 2 ThürOBG regelmäßig nicht in Betracht .","2010-02-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302972010.zip",false]