[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bdbosg-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bdbosg","Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-08-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbdbosg\u002Fxml.zip",1200419,"§ 21","21","Übermittlung von Verkehrsdaten an Strafverfolgungs- und Polizeibehörden",null,"Die Bundesanstalt übermittelt Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken der Strafverfolgung sowie den Polizeibehörden des Bundes und der Länder zu Zwecken der Gefahrenabwehr Verkehrsdaten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben dieser Gerichte und Behörden erforderlich ist und die Empfänger zu der Erhebung der Verkehrsdaten berechtigt sind. Vor der Übermittlung haben die in Satz 1 genannten Gerichte und Behörden die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erhebung der Verkehrsdaten gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen.","BDBOSG - § 21 Übermittlung von Verkehrsdaten an Strafverfolgungs- und Polizeibehörden\n\nDie Bundesanstalt übermittelt Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken der Strafverfolgung sowie den Polizeibehörden des Bundes und der Länder zu Zwecken der Gefahrenabwehr Verkehrsdaten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben dieser Gerichte und Behörden erforderlich ist und die Empfänger zu der Erhebung der Verkehrsdaten berechtigt sind. Vor der Übermittlung haben die in Satz 1 genannten Gerichte und Behörden die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erhebung der Verkehrsdaten gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 20","Übermittlung von Verkehrsdaten an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS","20",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 19","Verarbeitung von Verkehrsdaten durch die Bundesanstalt","19",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 18","Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes","18",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 22","Weitere Vorschriften zur Übermittlung von Verkehrsdaten","22",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 23","Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digitalfunk BOS","23",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 24","Pflicht zur Abgabe eines Angebots für die Bereitstellung von Telekommunikationsleistungen","24",[],false]