[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bdg-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bdg","Bundesdisziplinargesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-07-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbdg\u002Fxml.zip",1200480,"§ 43","43","Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse","Widerspruchsverfahren","Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie kann in der Sache neu entscheiden. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.","BDG - Behördliches Disziplinarverfahren - Widerspruchsverfahren - § 43 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse\n\nDer Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie kann in der Sache neu entscheiden. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 3","Kapitel 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 42","Widerspruchsbescheid","42",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 41","Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs","41",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 40","Verfall, Erstattung und Nachzahlung","40",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 44","Kostentragungspflicht","44",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 45","Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit","45",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 46","Kammer für Disziplinarsachen","46",[],false]