[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bdg-56":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":106},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bdg","Bundesdisziplinargesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-07-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbdg\u002Fxml.zip",1200490,"§ 56","56","Beschränkung des Disziplinarverfahrens","Klageverfahren","Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.","BDG - Gerichtliches Verfahren - Klageverfahren - § 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens\n\nDas Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 52","Klageerhebung, Form und Frist der Klage","52",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 51","Senate für Disziplinarsachen","51",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 50","Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers","50",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 57","Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren","57",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 58","Beweisaufnahme","58",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 60","Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil","60",[50,56,63,69,74,79,84,90,96,101],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Urt. v. 07.10.2022 – 12 A 21\u002F21.D",null,"2022-10-07","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6781","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 28.09.2022 – 2 A 17\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:280922U2A17.21.0","1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG begründet keinen Verfahrensmangel. Sofern die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel stehen, bildet eine nur auf schriftlichen Äußerungen beruhende Zeugenaussage aber keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine fehlerfreie Beweiswürdigung.\n2. Aus der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgt, dass sich Beamte anderen Beschäftigten gegenüber korrekt und kollegial verhalten und den Betriebsfrieden wahren müssen. Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation haben Beamte im Dienst und im Dienstgebäude zu unterlassen.","2022-09-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300220.zip","rechtsprechung",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 29.10.2021 – 2 B 34\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2021:291021B2B34.21.0","1. Das mit einer Disziplinarklage oder Disziplinarverfügung angelastete Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG kann sich aus einer Mehrzahl von Handlungen und Pflichtenverstößen zusammensetzen, die nach Möglichkeit durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme geahndet werden sollen. Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den einzelnen Pflichtenverstößen ein inhaltlicher, zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht.\n2. Die in § 10 Abs. 2 Satz 1 LDG BW für das behördliche Disziplinarverfahren eröffnete Möglichkeit der Beschränkung des Disziplinarverfahrens (durch Ausscheiden solcher Handlungen, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen), kann auf das gerichtliche Disziplinarverfahren nach dem LDG BW nicht ohne Weiteres übertragen werden, weil die Disziplinargerichte in Verfahren nach dem LDG BW (anders als gemäß § 56 Satz 1 BDG) - jenseits der in § 21 Satz 2 AGVwGO BW geregelten Ersetzungsbefugnis - kein eigenes Ermessen ausüben.\n3. Das Disziplinargericht kann eine in einer behördlichen Disziplinarverfügung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG BW ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch dann aufrechterhalten, wenn es einzelne von mehreren dem Beamten vorgeworfene Handlungen für nicht erwiesen hält, die übrigen Tatvorwürfe aber - auch ohne die nicht erwiesenen - die Höchstmaßnahme tragen und sich dies mit der bereits in der Disziplinarverfügung zum Ausdruck kommenden Einschätzung des Dienstherrn deckt. Die Rechtswidrigkeit der den Beamten in seinen Rechten verletzenden disziplinaren Ahndung wegen des nicht erwiesenen Pflichtenverstoßes wird damit - durch die sich aus den Gründen des Urteils ergebende teilweise Änderung des zugrunde liegenden Tatvorwurfs - bei Aufrechterhaltung der im Ergebnis bestätigten Disziplinarverfügung beseitigt (§ 2 LDG BW i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).","2021-10-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200037.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":52,"date":72,"source_url":73,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 18.06.2020 – 2 B 24\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2020:180620B2B24.20.0","2020-06-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000515.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":52,"date":77,"source_url":78,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 29.04.2019 – 2 B 25\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:290419B2B25.18.0","2019-04-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900461.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":52,"date":82,"source_url":83,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 27.12.2017 – 2 B 41\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2017:271217B2B41.17.0","2017-12-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800116.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 31.08.2017 – 2 A 6\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2017:310817U2A6.15.0","1. Die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berechtigt den Beamten grundsätzlich auch dazu, im Dienst in Gesprächen mit seinen Kollegen Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn zu üben. Grenzen solcher politischer Meinungsäußerungen ergeben sich aber aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot (§ 60 Abs. 2 BBG \u003Cjuris: BBG 2009>, § 33 Abs. 2 BeamtStG, § 15 SG). Erforderlich ist stets eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.\n2. Der Beamte darf die Organe seines Dienstherrn wegen ihrer Politik nicht in einer Weise in Frage stellen, die den Eindruck entstehen lassen kann, er werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder er werde dienstlichen Anordnungen unter Umständen nicht Folge leisten.  Eine weitere Grenze ist dann überschritten, wenn Häufigkeit und Intensität der politischen Äußerungen dazu führen, dass der Dienstbetrieb und die Erledigung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt werden.\n3. Ein in einem Zurruhesetzungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten muss die medizinischen Befunde und ebensolche Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist und ggf. welche Anforderungen oder Einschränkungen aus medizinischer Sicht hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung des Beamten auf einem anderen Dienstposten zu stellen sind.\n4. Geht es um psychische oder Verhaltensstörungen des Beamten, kann zur Plausibilisierung auf die Kategorien des Kapitels V der Internationalen Klassifikation und verwandten Gesundheitsprobleme (ICD) zurückgegriffen werden. Die Annahme einer Dienstunfähigkeit wegen einer bloßen tätigkeits- oder behördenbezogenen psychischen Beeinträchtigung (\"Schülerphobie\", \"BND-Phobie\") - jenseits anerkannter ICD-Klassifikationen - ist rechtlich ausgeschlossen.","2017-08-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800039.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 21.04.2016 – 2 C 4\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:210416U2C4.15.0","1. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG stehen der disziplinaren Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nicht entgegen.\n2. Der Kernbestand von beamtenrechtlichen Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, kannte - angesichts der damaligen Vielgestaltigkeit der zur Entscheidung berufenen Disziplinarinstanzen - keine Regel des Inhalts, der die disziplinare Entfernung aus dem auf Lebenszeit begründeten Beamtenverhältnis durch behördliche Disziplinarverfügung mit anschließendem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren widerspräche.\n3. Die Beschränkung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auf einzelne Handlungen ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Entscheidung zu keinem anderen Rechtsfolgenausspruch führen kann.","2016-04-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600504.zip",{"title":97,"ecli":52,"leitsatz":98,"date":99,"source_url":100,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 20.08.2013 – 2 B 8\u002F13","1. Hinsichtlich der Prognoseentscheidung, ob eine Tathandlung für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fällt, steht dem Berufungs- und dem Revisionsgericht eine eigenständige Beurteilungskompetenz zu.\n2. Die erneute Einbeziehung ausgeschiedener Tathandlungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW (= § 56 Satz 2 BDG) ist zulässig, wenn sich im weiteren Verlauf des Disziplinarklageverfahrens die Grundannahmen der ursprünglichen Prognose des Gerichts als unzutreffend erweisen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die weiterverfolgte Tathandlung als nicht nachweisbar oder weniger schwerwiegend erweist als ursprünglich angenommen.","2013-08-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019795.zip",{"title":102,"ecli":52,"leitsatz":103,"date":104,"source_url":105,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 06.06.2013 – 2 B 50\u002F12","1. Das Disziplinargericht kann nach § 56 Satz 1 BDG nur Tathandlungen aus dem Disziplinarverfahren ausscheiden, die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ins Gewicht fallen können.\n2. Beabsichtigt das Gericht eine Beschränkung nach § 56 Satz 1 BDG, muss es hierauf die Beteiligten hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben.","2013-06-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019685.zip",false]