[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bdg-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":107},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bdg","Bundesdisziplinargesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-07-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbdg\u002Fxml.zip",1200493,"§ 60","60","Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil","Klageverfahren","(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.\n(2) Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Disziplinarverfügung und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Disziplinarverfügung unter Anwendung der Vorschriften über die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Klägers ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Im Übrigen bleibt § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt.","BDG - Gerichtliches Verfahren - Klageverfahren - § 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil\n\n(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.\n(2) Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Disziplinarverfügung und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Disziplinarverfügung unter Anwendung der Vorschriften über die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Klägers ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Im Übrigen bleibt § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 58","Beweisaufnahme","58",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 57","Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren","57",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 56","Beschränkung des Disziplinarverfahrens","56",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 61","Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse","61",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 62","Antrag auf gerichtliche Fristsetzung","62",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 63","Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen","63",[50,57,63,69,75,81,87,91,97,103],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 13.03.2025 – 2 C 11\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2025:130325U2C11.24.0","1. Die Einleitungsverfügung der Disziplinarbehörde hat auch dann rechtlich Bestand, wenn ein Teil der Tatvorwürfe nicht wirksam in das Verfahren einbezogen worden ist.\n2. Von der in § 21 Satz 2 AGVwGO BW eingeräumten Gestaltungsbefugnis darf das Gericht nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Umstände Gebrauch machen.","2025-03-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500357.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 2 C 18\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:071124U2C18.23.0","1. Mängel der Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Verfahrens lassen die wirksame Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens unberührt.\n2. Ein Amtswalter, gegen den ein anderer Bediensteter des Dienstherrn erhebliche Vorwürfe erhoben hat, ist von einer Mitwirkung in dem sich hieran anschließenden behördlichen Disziplinarverfahren und bei Erlass der Disziplinarverfügung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen.\n3. Die Rechtsfolgen von formellen Mängeln einer Disziplinarverfügung richten sich bei der bisherigen gesetzlichen Regelung, die ein Nebeneinander von Disziplinarverfügung und Disziplinarklage vorsieht, nach §§ 45 und 46 VwVfG. Die Ermächtigung des Gerichts, bei einer Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen (vgl. § 60 Abs. 3 BDG a. F.), umfasst mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht die Befugnis, nach Maßgabe der §§ 45 und 46 VwVfG erhebliche formelle Mängel der Verfügung zu \"heilen\".\n4. Eine Geldbuße (vgl. § 7 BDG a. F.) ist nicht in Bruchteilen der monatlichen Dienstbezüge, sondern in einem feststehenden Geldbetrag festzusetzen.","2024-11-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500177.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 – 2 C 20\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2023:280323U2C20.21.0","1. Verstöße gegen Kernarbeitszeitregelungen bedürfen einer zeitnahen disziplinarischen Pflichtenmahnung und ggf. einer stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen.\n2. Bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme für das stundenweise Fernbleiben vom Dienst wegen verspäteten Dienstantritts kann die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen in ihrer Schwere nicht gleichgesetzt werden mit einem monatelangen unerlaubten - gänzlichen - Fernbleiben vom Dienst, das regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt.","2023-03-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300458.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 09.02.2023 – 2 B 12\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:090223B2B12.22.0",null,"2023-02-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300235.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 04.03.2021 – 2 WD 11\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:040321U2WD11.20.0","1. § 84 Abs. 1 WDO verbietet nicht die Verwertung von Tatsachenfeststellungen, die im strafgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage eines verständigungsbasierten Geständnisses nach Maßgabe des § 257c StPO getroffen wurden.\n2. Rügt ein Soldat Mängel des strafgerichtlichen Verfahrens, die weder offensichtlich noch im strafprozessualen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht worden sind, besteht regelmäßig kein Anlass, sich von den Tatsachenfeststellungen des Strafurteils zu lösen.\n3. Die Gleichstellungsbeauftragte ist im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren nicht zu beteiligen.","2021-03-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100540.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:241019U2C3.18.0","1. Bei einem beamteten Lehrer führt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften - auch bei geringer Anzahl oder niederschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.\n2. Der konkreten im Wege der Strafzumessung ausgesprochenen Strafe kommt aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht keine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung zu.","2019-10-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000082.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":72,"date":85,"source_url":90,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 4\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:241019U2C4.18.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000081.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":94,"date":95,"source_url":96,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 2 C 59\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2018:190418U2C59.16.0","§ 57 Abs. 1 BDG erfasst grundsätzlich auch ausländische rechtskräftige Strafurteile.  Die Bindungswirkung entfällt auch hier nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Strafverfahren rechtsstaatliche Mindeststandards nicht eingehalten worden sind.  Verfassungs-, Unions- und Konventionsrecht stehen dieser Auslegung nicht entgegen.","2018-04-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800564.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 31.08.2017 – 2 A 6\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2017:310817U2A6.15.0","1. Die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berechtigt den Beamten grundsätzlich auch dazu, im Dienst in Gesprächen mit seinen Kollegen Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn zu üben. Grenzen solcher politischer Meinungsäußerungen ergeben sich aber aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot (§ 60 Abs. 2 BBG \u003Cjuris: BBG 2009>, § 33 Abs. 2 BeamtStG, § 15 SG). Erforderlich ist stets eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.\n2. Der Beamte darf die Organe seines Dienstherrn wegen ihrer Politik nicht in einer Weise in Frage stellen, die den Eindruck entstehen lassen kann, er werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder er werde dienstlichen Anordnungen unter Umständen nicht Folge leisten.  Eine weitere Grenze ist dann überschritten, wenn Häufigkeit und Intensität der politischen Äußerungen dazu führen, dass der Dienstbetrieb und die Erledigung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt werden.\n3. Ein in einem Zurruhesetzungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten muss die medizinischen Befunde und ebensolche Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist und ggf. welche Anforderungen oder Einschränkungen aus medizinischer Sicht hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung des Beamten auf einem anderen Dienstposten zu stellen sind.\n4. Geht es um psychische oder Verhaltensstörungen des Beamten, kann zur Plausibilisierung auf die Kategorien des Kapitels V der Internationalen Klassifikation und verwandten Gesundheitsprobleme (ICD) zurückgegriffen werden. Die Annahme einer Dienstunfähigkeit wegen einer bloßen tätigkeits- oder behördenbezogenen psychischen Beeinträchtigung (\"Schülerphobie\", \"BND-Phobie\") - jenseits anerkannter ICD-Klassifikationen - ist rechtlich ausgeschlossen.","2017-08-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800039.zip",{"title":104,"ecli":72,"leitsatz":72,"date":105,"source_url":106,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 27.05.2015 – 2 B 16\u002F15","2015-05-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE150010134.zip",false]