[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bdsg-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bdsg","Bundesdatenschutzgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbdsg_2018\u002Fxml.zip",1200594,"§ 24","24","Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen","Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken","(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn 1.sie zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder\n2.sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist,\nsofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.\n(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 oder nach § 22 vorliegen.","BDSG - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken - § 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen\n\n(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn 1.sie zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder\n2.sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist,\nsofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.\n(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 oder nach § 22 vorliegen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 23","Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen","23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 22","Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten","22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 21","Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission","21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 25","Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen","25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 26","Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses","26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 27","Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken","27",[],false]