[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bdsg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":76},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bdsg","Bundesdatenschutzgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbdsg_2018\u002Fxml.zip",1200577,"§ 7","7","Aufgaben","Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen","(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016\u002F679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben: 1.Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\u002F680 erlassenen Rechtsvorschriften;\n2.Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\u002F680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen;\n3.Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes;\n4.Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;\n5.Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.\nIm Fall einer oder eines bei einem Gericht bestellten Datenschutzbeauftragten beziehen sich diese Aufgaben nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit.\n(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.\n(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.","BDSG - Gemeinsame Bestimmungen - Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen - § 7 Aufgaben\n\n(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016\u002F679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben: 1.Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\u002F680 erlassenen Rechtsvorschriften;\n2.Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\u002F680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen;\n3.Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes;\n4.Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;\n5.Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.\nIm Fall einer oder eines bei einem Gericht bestellten Datenschutzbeauftragten beziehen sich diese Aufgaben nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit.\n(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.\n(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 1","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 6","Stellung","6",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 5","Benennung","5",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume","4",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 8","Errichtung","8",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 9","Zuständigkeit","9",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 10","Unabhängigkeit","10",[50,57,63,67,71],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 530\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:291116UVIZR530.15.0","1. Die Erbin einer gesetzlich krankenversicherten Patientin kann von der Krankenkasse keine immaterielle Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin durch die Verwendung eines schriftlichen, die Patientin betreffenden, unzureichend anonymisierten sozialmedizinischen Gutachtens mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren verlangen. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich (Festhaltung Senatsurteil vom 29. April 2014, VI ZR 246\u002F12, BGHZ 201, 45 Rn. 8 ff.).\n2. Insbesondere kann ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung nicht auf § 7 Satz 1 BDSG gestützt werden. Auch bei richtlinienkonformer Auslegung gewährt § 7 Satz 1 BDSG für diesen Fall nicht-automatisierter Datenverarbeitung keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung. Ein solches (einzelnes) Gutachten ist keine Datei im Sinne von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 - Datenschutzrichtlinie - , so dass der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit nicht eröffnet ist.","2016-11-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302512017.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 15.07.2015 – II R 33\u002F14",null,"Das hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz ist verfassungsgemäß.","2015-07-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201510256.zip",{"title":64,"ecli":59,"leitsatz":65,"date":61,"source_url":66,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 15.07.2015 – II R 32\u002F14","Das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe ist verfassungsgemäß.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201510255.zip",{"title":68,"ecli":59,"leitsatz":69,"date":61,"source_url":70,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 15.07.2015 – II R 31\u002F14","1. NV: Das hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz ist verfassungsgemäß.\n2. NV: Die Zustellung finanzgerichtlicher Urteile nach § 104 Abs. 2 Halbsatz 1 FGO ist mit Art. 6 EMRK vereinbar.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550374.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":59,"date":74,"source_url":75,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 19.02.2015 – 8 AZR 1007\u002F13","ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1007.13.0","2015-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600047046.zip",false]