[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beamtstg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beamtstg","Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-06-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeamtstg\u002Fxml.zip",1200681,"§ 10","10","Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit","Beamtenverhältnis","Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.","BEAMTSTG - Beamtenverhältnis - § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit\n\nDie Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Kriterien der Ernennung","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Ernennung","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Nichtigkeit der Ernennung","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Rücknahme der Ernennung","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Grundsatz","13",[49,56],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 24.01.2017 – 2 B 75\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:240117B2B75.16.0","1. Eine Bindung anderer Gerichte oder Behörden an das Ergebnis eines strafgerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Freispruchs tritt nur ein, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet (wie z.B. in § 190 Satz 2 StGB und § 14 Abs. 2 BDG). Jenseits solcher Fälle ist die Wirkung der materiellen Rechtskraft eines strafgerichtlichen Urteils auf dessen Tenor beschränkt; die Entscheidungsgründe, namentlich die tatsächlichen Feststellungen, binden nicht.\n2. Auch die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK \u003Cjuris: MRK>) steht einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über andere Rechtsfolgen desselben Sachverhalts, der dem strafgerichtlichen Freispruch zugrundeliegt, nicht entgegen, wenn diese Entscheidung weder Strafcharakter hat noch eine strafgerichtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen zum Ausdruck bringt oder dessen strafrechtliche Schuld feststellt.\n3. Die Beurteilung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe (§ 10 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) hat keinen solchen Strafcharakter, sondern dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung.\n4. Die Verpflichtung zur Entscheidungsfindung aufgrund eines vollständig und richtig zugrunde gelegten Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist verletzt, wenn das Tatsachengericht vermeintlich nicht zu berücksichtigende \"inkriminierte Sachverhalte\" eines freisprechenden Strafurteils bei seiner Entscheidung außer Acht lässt. Dies gilt erst recht für Sachverhaltsumstände, die jenseits der Tatbestandshandlungen der angeklagten Delikte liegen.\n5. Ein Mangel an gebotener körperlicher Distanz eines Lehrers zu ihm anvertrauten minderjährigen Kindern und Schutzbefohlenen kann Zweifel an dessen beamtenrechtlicher Eignung und Bewährung als Probebeamter begründen.","2017-01-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700274.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 27.12.2016 – 2 B 59\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2016:271216B2B59.16.0",null,"2016-12-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700114.zip",false]