[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beamtstg-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":77},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beamtstg","Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-06-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeamtstg\u002Fxml.zip",1200683,"§ 12","12","Rücknahme der Ernennung","Beamtenverhältnis","(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1.sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,\n2.dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,\n3.die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder\n4.eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.\n(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.","BEAMTSTG - Beamtenverhältnis - § 12 Rücknahme der Ernennung\n\n(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1.sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,\n2.dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,\n3.die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder\n4.eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.\n(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Nichtigkeit der Ernennung","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Kriterien der Ernennung","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Grundsatz","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Abordnung","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Versetzung","15",[49,55,59,63,67,73],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.02.2026 – 2 B 284\u002F25",null,"2026-02-16","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7857","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":57,"source_url":58,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.04.2022 – 2 B 402\u002F21","2022-04-06","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6624",{"title":60,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":61,"source_url":62,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.09.2021 – 2 B 253\u002F21","2021-09-06","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6364",{"title":64,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":65,"source_url":66,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Urt. v. 24.05.2016 – 2 A 304\u002F15","2016-05-24","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5224",{"title":68,"ecli":51,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":72},"BVerwG, Beschl. v. 22.08.2013 – 2 AV 5\u002F13","1. Ein Normenkontrollantrag eines Bürgers gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts (wegen angeblicher Diskrepanzen zwischen der Zahl der haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen und der tatsächlichen Besetzung des Gerichts) kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist und erkennbar zweckwidrig (nach mehrfacher Ablehnung von Befangenheitsanträgen) allein dem Ziel dient, eine Befassung der zuständigen Richter mit dem eigentlichen Rechtsschutzbegehren des Betroffenen zu verhindern.\n2. In einem solchen Fall können die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zuständigen Richter, auch wenn sie selbst an der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan mitgewirkt haben, ausnahmsweise in der Sache selbst entscheiden. Die an enge Voraussetzungen geknüpfte Rechtsprechung zu rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsanträgen kann auf diese Fallkonstellation übertragen werden.","2013-08-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE130015416.zip","rechtsprechung",{"title":74,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":75,"source_url":76,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.07.2011 – 2 B 45\u002F11","2011-07-20","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=2474",false]