[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beamtstg-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":73},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beamtstg","Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-06-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeamtstg\u002Fxml.zip",1200691,"§ 20","20","Zuweisung","Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen","(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden 1.bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder\n2.bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.\n(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.\n(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.","BEAMTSTG - Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen - § 20 Zuweisung\n\n(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden 1.bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder\n2.bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.\n(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.\n(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Rechtsfolgen der Umbildung","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Beendigungsgründe","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Entlassung kraft Gesetzes","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Entlassung durch Verwaltungsakt","23",[49,56,62,68],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 11.04.2024 – 5 P 5\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2024:110424B5P5.22.0","1. Das Recht zur Abordnung eines Beschäftigten geht gemäß § 44d Abs. 4 SGB II mit der vom jeweiligen Träger vorgenommenen Zuweisung einer Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) für die Dauer der Zuweisung auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über.\n2. Ordnet der Träger einen von ihm einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten zu einer seiner Dienststellen oder der Dienststelle eines Dritten ab, ohne die Zuweisung ausdrücklich zu beenden, so liegt in der Abordnung regelmäßig zugleich eine konkludente Beendigung der Zuweisung.","2024-04-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400421.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.03.2015 – 2 A 339\u002F13",null,"2015-03-05","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3910","sachsen_rechtsprechung",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 2 C 24\u002F13","ECLI:DE:BVerwG:2014:271114U2C24.13.0","1. Beamte sind verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihres Vorgesetzten zu befolgen, sofern diese im Anwendungs- und Aufgabenbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis liegen und die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten nicht verletzen. Weisungen anderer Stellen oder privater Dritter darf ein Beamter nicht entgegennehmen.\n2. Vorschriften, die eine Befolgungspflicht des Beamten nach sich ziehen und deren Nichtbeachtung ein Dienstvergehen begründen können, müssen so klar und bestimmt sein, dass der Beamte erkennen kann, welche und wessen Weisungen er zu befolgen hat.\n3. Die Bestimmungen zur Weisungsbefugnis des privaten Trägers der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg sind unklar, von nicht auflösbaren Widersprüchen geprägt und unvollständig und daher nicht geeignet, eine Befolgungspflicht der an Dienststellen des Landes tätigen Beamten zu begründen.","2014-11-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500131.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":58,"date":71,"source_url":72,"source_type":55},"BVerfG, Beschl. v. 21.06.2011 – 2 BvL 15\u002F08","ECLI:DE:BVerfG:2011:lk20110621.2bvl001508","2011-06-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE394661101.zip",false]