[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beamtstg-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":100},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beamtstg","Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-06-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeamtstg\u002Fxml.zip",1200697,"§ 26","26","Dienstunfähigkeit","Beendigung des Beamtenverhältnisses","(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.\n(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.\n(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.","BEAMTSTG - Beendigung des Beamtenverhältnisses - § 26 Dienstunfähigkeit\n\n(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.\n(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.\n(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Verlust der Beamtenrechte","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Entlassung durch Verwaltungsakt","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Begrenzte Dienstfähigkeit","27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Wiederherstellung der Dienstfähigkeit","29",[49,55,59,65,69,74,80,86,91,96],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.04.2026 – 2 B 22\u002F26",null,"2026-04-08","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7896","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":57,"source_url":58,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.03.2026 – 2 B 13\u002F26","2026-03-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7878",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":51,"date":62,"source_url":63,"source_type":64},"BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 27.01.2026 – 2 BvR 36\u002F26","ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260127.2bvr003626","2026-01-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE464542601.zip","rechtsprechung",{"title":66,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":67,"source_url":68,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.06.2025 – 2 A 252\u002F24","2025-06-30","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7647",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":51,"date":72,"source_url":73,"source_type":64},"BGH, Urt. v. 24.04.2025 – RiZ (R) 2\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:240425URIZ.R.2.24.0","2025-04-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE711802025.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":64},"BVerwG, Urt. v. 13.02.2025 – 2 C 4\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2025:130225U2C4.24.0","1. Für die Beurteilung der Frage, ob aktuell gesundheitlich geeignete Bewerber voraussichtlich wegen einer Vorerkrankung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig werden, ist kein anderer Prognosemaßstab anzuwenden als bei Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst.\n2. Die Beweislast für seine aktuelle gesundheitliche Eignung trägt der Bewerber. Dagegen trägt der Dienstherr die Beweislast für die Voraussetzungen der Prognose, der Bewerber werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig.","2025-02-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500311.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":64},"BVerwG, Urt. v. 27.06.2024 – 2 C 17\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:270624U2C17.23.0","Kann aufgrund der Weigerung eines Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf dessen Dienstunfähigkeit geschlossen werden, ist in Ermangelung medizinischer Feststellungen von einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen und damit von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen, die die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit des Beamten entfallen lässt.","2024-06-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400616.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":51,"date":89,"source_url":90,"source_type":64},"BVerwG, Beschl. v. 12.12.2023 – 2 B 22\u002F23, 2 B 22\u002F23 (2 C 17\u002F23)","ECLI:DE:BVerwG:2023:121223B2B22.23.0","2023-12-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400032.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":51,"date":94,"source_url":95,"source_type":64},"BVerwG, Beschl. v. 27.07.2023 – 2 B 47\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:270723B2B47.22.0","2023-07-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300624.zip",{"title":97,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":98,"source_url":99,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.01.2023 – 2 B 13\u002F23","2023-01-25","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6886",false]