[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beamtstg-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":96},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beamtstg","Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-06-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeamtstg\u002Fxml.zip",1200707,"§ 36","36","Verantwortung für die Rechtmäßigkeit","Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis","(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.\n(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.\n(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.","BEAMTSTG - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis - § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit\n\n(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.\n(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.\n(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 35","Folgepflicht","35",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 34","Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild","34",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 33","Grundpflichten","33",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 37","Verschwiegenheitspflicht","37",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 38","Diensteid","38",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 39","Verbot der Führung der Dienstgeschäfte","39",[49,56,61,67,72,76,80,85,90],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:241019U2C3.18.0","1. Bei einem beamteten Lehrer führt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften - auch bei geringer Anzahl oder niederschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.\n2. Der konkreten im Wege der Strafzumessung ausgesprochenen Strafe kommt aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht keine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung zu.","2019-10-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000082.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":53,"source_url":60,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 4\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:241019U2C4.18.0",null,"http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000081.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 15.08.2019 – III ZR 18\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:150819UIIIZR18.19.0","Die Remonstrationspflicht gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG und § 63 Abs. 2 BBG ist dem Grundsatz nach keine Amtspflicht, die dem Beamten Dritten gegenüber obliegt.","2019-08-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308852019.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":59,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 C 44\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:200918U2C44.17.0","2018-09-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800815.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":59,"date":70,"source_url":75,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 C 46\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:200918U2C46.17.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800813.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":59,"date":70,"source_url":79,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 C 47\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:200918U2C47.17.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800812.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":70,"source_url":84,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 C 45\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:200918U2C45.17.0","1. Legt der Dienstherr in Ausübung seines Organisationsermessens die konkrete Arbeitszeit eines Beamten durch allgemeine Richtlinien im Sinne des § 35 Satz 2 BeamtStG fest, steht es dem Beamten nicht zu, eigenmächtig hiervon abzuweichen.  Aus einer solchen Missachtung der Befolgenspflicht kann ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch auch dann nicht hergeleitet werden, wenn der Beamte aufgrund seines eigenmächtigen Verhaltens mehr Dienst geleistet hat, als der Dienstherr von ihm verlangt hat.\n2. Eine Weisung des Dienstherrn im Sinne des § 35 Satz 2 BeamtStG kann nicht durch Verhaltensweisen (Überzeugungen, Gewohnheiten oder Gepflogenheiten) relativiert werden, die mangels Klarheit, Bestimmtheit oder Verbindlichkeit nicht den Charakter einer Weisung in diesem Sinne aufweisen.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800814.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":59,"date":88,"source_url":89,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 C 25\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:180615U2C25.14.0","2015-06-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500354.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 2 C 24\u002F13","ECLI:DE:BVerwG:2014:271114U2C24.13.0","1. Beamte sind verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihres Vorgesetzten zu befolgen, sofern diese im Anwendungs- und Aufgabenbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis liegen und die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten nicht verletzen. Weisungen anderer Stellen oder privater Dritter darf ein Beamter nicht entgegennehmen.\n2. Vorschriften, die eine Befolgungspflicht des Beamten nach sich ziehen und deren Nichtbeachtung ein Dienstvergehen begründen können, müssen so klar und bestimmt sein, dass der Beamte erkennen kann, welche und wessen Weisungen er zu befolgen hat.\n3. Die Bestimmungen zur Weisungsbefugnis des privaten Trägers der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg sind unklar, von nicht auflösbaren Widersprüchen geprägt und unvollständig und daher nicht geeignet, eine Befolgungspflicht der an Dienststellen des Landes tätigen Beamten zu begründen.","2014-11-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500131.zip",false]