[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beamtstg-47":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":102},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beamtstg","Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-06-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeamtstg\u002Fxml.zip",1200718,"§ 47","47","Nichterfüllung von Pflichten","Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis","(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.\n(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.\n(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.","BEAMTSTG - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis - § 47 Nichterfüllung von Pflichten\n\n(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.\n(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.\n(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 46","Mutterschutz und Elternzeit","46",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 45","Fürsorge","45",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 44","Erholungsurlaub","44",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 48","Pflicht zum Schadensersatz","48",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 49","Übermittlungen bei Strafverfahren","49",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 50","Personalakte","50",[49,56,62,67,72,76,80,86,91,96],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 18.03.2026 – 2 B 1.26","ECLI:DE:BVerwG:2026:180326B2B1.26.0",null,"2026-03-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600265.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 11.03.2026 – 5 C 2.25","ECLI:DE:BVerwG:2026:110326U5C2.25.0","Eine wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamtin hat grundsätzlich weder nach dem Beamtenstatusgesetz noch dem Bayerischen Reisekostengesetz oder anderen Rechtsgrundlagen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Fahrt, die sie anlässlich einer von der zuständigen Behörde angeordneten ärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit durchgeführt hat.","2026-03-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600327.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":52,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 16.12.2025 – 2 B 13.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B2B13.25.0","2025-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600104.zip",{"title":68,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":69,"source_url":70,"source_type":71},"Sächsisches OVG, Urt. v. 12.12.2025 – 12 A 341\u002F22.D","2025-12-12","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7825","sachsen_rechtsprechung",{"title":73,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":74,"source_url":75,"source_type":71},"Sächsisches OVG, Urt. v. 14.11.2025 – 12 A 396\u002F22.D","2025-11-14","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7890",{"title":77,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":78,"source_url":79,"source_type":71},"Sächsisches OVG, Urt. v. 28.03.2025 – 12 A 940\u002F20.D","2025-03-28","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7698",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 04.03.2025 – 2 B 42\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2025:040325B2B42.24.0","Die Schuldfähigkeit des Beamten bei der Begehung eines Dienstvergehens schließt die Anerkennung des Milderungsgrundes der \"Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase\" nicht aus. 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