[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beamtstg-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":66},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beamtstg","Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-06-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeamtstg\u002Fxml.zip",1200721,"§ 50","50","Personalakte","Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis","Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden.","BEAMTSTG - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis - § 50 Personalakte\n\nFür jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 49","Übermittlungen bei Strafverfahren","49",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 48","Pflicht zum Schadensersatz","48",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 47","Nichterfüllung von Pflichten","47",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 51","Personalvertretung","51",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 52","Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden","52",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 53","Beteiligung der Spitzenorganisationen","53",[49,55,62],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":50,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"1. Für die Feststellung, ob das private oder öffentliche Geheimhaltungsinteresse oder das Informationsinteresse der Presse im konkreten Fall schutzwürdig ist, ist - bei abstrakter Betrachtung - zunächst ein Vergleich der gesetzlichen Gewichtung der gegenläufigen Interessen vorzunehmen. Bei gleichrangiger Gewichtung sind die widerstreitenden Rechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. 2. Aus der Verwendung des Begriffes \"zwingend\" in § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBG folgt kein strengerer Maßstab für die Abwägung der widerstreitenden Informations- und Geheimhaltungsinteressen als er durch den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsPresseG vorgegeben wird.",null,"2019-03-28","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5449","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 37\u002F13","ECLI:DE:BVerwG:2015:190315U2C37.13.0","1. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten muss sowohl die notwendigen medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen zu genügen.\n2. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken.  Sie muss ebenso freie wie in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzende Dienstposten einbeziehen und eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten.  Die bloße Einräumung einer sog. Verschweigensfrist, derzufolge die suchende Behörde von einer \"Fehlanzeige\" ausgeht, wenn nicht innerhalb bestimmter Frist eine Rückmeldung vorliegt, genügt nicht.","2015-03-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500199.zip","rechtsprechung",{"title":63,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":64,"source_url":65,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Urt. v. 30.04.2013 – 2 A 582\u002F12","2013-04-30","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3193",false]