[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beamtstg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":89},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beamtstg","Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-06-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeamtstg\u002Fxml.zip",1200678,"§ 7","7","Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses","Beamtenverhältnis","(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1.Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a)eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder\nb)eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder\nc)eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,\nbesitzt,\n2.die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und\n3.die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.\nIn das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.\n(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.\n(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn 1.für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder\n2.bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.","BEAMTSTG - Beamtenverhältnis - § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses\n\n(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1.Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a)eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder\nb)eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder\nc)eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,\nbesitzt,\n2.die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und\n3.die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.\nIn das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.\n(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.\n(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn 1.für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder\n2.bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Beamtenverhältnis auf Zeit","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Arten des Beamtenverhältnisses","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Ernennung","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Kriterien der Ernennung","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit","10",[49,55,58,65,71,75,79,83],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.12.2024 – 2 A 269\u002F23",null,"2024-12-02","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7438","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":57,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.12.2024 – 2 A 270\u002F23","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7485",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":64},"BVerwG, Urt. v. 10.10.2024 – 2 C 15\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:101024U2C15.23.0","Auch Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst müssen Mindestanforderungen an eine Verfassungstreuepflicht erfüllen. Daran fehlt es, wenn sie sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen (bejaht für ein Mitglied und Funktionär der Partei \"Der III. Weg\").","2024-10-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500123.zip","rechtsprechung",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":64},"BVerwG, Urt. v. 20.04.2023 – 2 C 1\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:200423U2C1.22.0","Die in Bremen für Beamte geltende Einstellungshöchstaltersgrenze von 45 Jahren bewirkt keine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.","2023-04-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300534.zip",{"title":72,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":73,"source_url":74,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.04.2022 – 2 B 41\u002F22","2022-04-08","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6607",{"title":76,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":77,"source_url":78,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.09.2021 – 2 B 253\u002F21","2021-09-06","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6364",{"title":80,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":81,"source_url":82,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.11.2018 – 2 B 390\u002F18","2018-11-07","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5323",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":64},"BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 – 2 C 51\u002F13","ECLI:DE:BVerwG:2014:111214U2C51.13.0","1. Die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion ist mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar.\n2. Sie kann im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber ausnahmsweise hingenommen werden, wenn dem Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben.\n3. Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für ein höherwertiges Amt, das dem Beamten wegen einer wesentlichen Behördenänderung bereits übertragen ist, müssen maßgeblich auf die praktische Bewährung auf diesem Dienstposten abstellen. Anforderungen, die der Sache nach eine wissenschaftliche Nachqualifikation bedeuten, etwa in Gestalt einer Hausarbeit, sind unverhältnismäßig.","2014-12-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500096.zip",false]