[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beamtvaltgzustano-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beamtvaltgzustano","Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-06-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeamtvaltgzustano\u002Fxml.zip",9774470,"§ 7","7","Sachliche Zuständigkeit für die Erteilung von Vorabentscheidungen und für die Erteilung von Versorgungsauskünften",null,"(1) Zuständig für die Erteilung 1.einer Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 und § 67 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,\n2.einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes und\n3.einer Altersgeldauskunft nach § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes\nist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.\n(2) Die Erteilung von Vorabentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 bleibt dem Bundesministerium der Verteidigung für Versorgungsberechtigte nach § 3 Absatz 3 vorbehalten. Für die übrigen Versorgungsberechtigten aus diesem Geschäftsbereich bleibt dem Bundesministerium der Verteidigung die Erteilung von Vorabentscheidungen mit der Maßgabe vorbehalten, dass Zeiten nach § 6a und nach § 13 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Generalzolldirektion festgestellt werden.\n(3) Die Erteilung von Vorabentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 und Auskünften nach Absatz 1 Nummer 2 bleibt den obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen vorbehalten, die sich nach § 3 Absatz 2 die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten haben.\n(4) Die Erteilung von Altersgeldauskünften nach Absatz 1 Nummer 3 bleibt den obersten Dienstbehörden vorbehalten, die sich die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 4 Absatz 2 vorbehalten haben.","BEAMTVALTGZUSTANO - § 7 Sachliche Zuständigkeit für die Erteilung von Vorabentscheidungen und für die Erteilung von Versorgungsauskünften\n\n(1) Zuständig für die Erteilung 1.einer Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 und § 67 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,\n2.einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes und\n3.einer Altersgeldauskunft nach § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes\nist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.\n(2) Die Erteilung von Vorabentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 bleibt dem Bundesministerium der Verteidigung für Versorgungsberechtigte nach § 3 Absatz 3 vorbehalten. Für die übrigen Versorgungsberechtigten aus diesem Geschäftsbereich bleibt dem Bundesministerium der Verteidigung die Erteilung von Vorabentscheidungen mit der Maßgabe vorbehalten, dass Zeiten nach § 6a und nach § 13 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Generalzolldirektion festgestellt werden.\n(3) Die Erteilung von Vorabentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 und Auskünften nach Absatz 1 Nummer 2 bleibt den obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen vorbehalten, die sich nach § 3 Absatz 2 die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten haben.\n(4) Die Erteilung von Altersgeldauskünften nach Absatz 1 Nummer 3 bleibt den obersten Dienstbehörden vorbehalten, die sich die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 4 Absatz 2 vorbehalten haben.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Sachliche Zuständigkeit für die Geltendmachung eines nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übergegangenen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines Unfalls","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Sachliche Zuständigkeit für die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen sowie damit zusammenhängender Befugnisse","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen nach dem Altersgeldgesetz und des aus Artikel 45 AEUV abgeleiteten Nachteilsausgleichs","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Sachliche Zuständigkeit bei Verschollenheit der versorgungsberechtigten Person","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Weitere Befugnisse zur Aufgabenerfüllung","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Sachliche Zuständigkeit betreffend den Versorgungsausgleich und für die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes","10",[],false]