[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beamtvg-107d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beamtvg","Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeamtvg\u002Fxml.zip",9774612,"§ 107d","107d","Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen","Schlussvorschriften","Für Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar 1.im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder\n2.der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,\nbeträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.","BEAMTVG - Schlussvorschriften - § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen\n\nFür Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar 1.im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder\n2.der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,\nbeträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 14",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 107c","Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet","107c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 107b","Verteilung der Versorgungslasten","107b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 107a","Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands","107a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 107e","Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie","107e",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 108","Anwendungsbereich in den Ländern","108",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 109",null,"109",[],false]