[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beamtvg-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beamtvg","Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeamtvg\u002Fxml.zip",9774513,"§ 23","23","Waisengeld","Hinterbliebenenversorgung","(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat.\n(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.","BEAMTVG - Hinterbliebenenversorgung - § 23 Waisengeld\n\n(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat.\n(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 22","Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen","22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21","Witwenabfindung","21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 20","Höhe des Witwengeldes","20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24","Höhe des Waisengeldes","24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25","Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen","25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 26","Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe","26",[49,56],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 09.11.2023 – 2 C 12\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:091123U2C12.22.0","Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist ausschließlich die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; darüber hinaus geleistete Arbeitszeiten bleiben außer Betracht.","2023-11-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400085.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 01.03.2018 – 2 C 49\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2018:010318U2C49.16.0","Der Anspruch einer behinderten Waise nach dem Beamtenversorgungsgesetz auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung ihres 27. Lebensjahres setzt voraus, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außer Stande war, sich selbst zu unterhalten.","2018-03-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800360.zip",false]