[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beamtvg-55a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beamtvg","Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeamtvg\u002Fxml.zip",9774559,"§ 55a","55a","Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen","Gemeinsame Vorschriften","(1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 6a Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß.\n(3) § 55 Absatz 3 gilt entsprechend.","BEAMTVG - Gemeinsame Vorschriften - § 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen\n\n(1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 6a Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß.\n(3) § 55 Absatz 3 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 55","Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten","55",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 54","Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge","54",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 53a","Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld","53a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 56","Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung","56",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 57","Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung","57",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 58","Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge","58",[],false]