[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beamtvg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":108},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beamtvg","Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeamtvg\u002Fxml.zip",9774490,"§ 6","6","Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit","Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag","(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1.(weggefallen)\n2.in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,\n3.einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,\n4.einer ehrenamtlichen Tätigkeit,\n5.einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn a)spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und\nb)der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,\n6.eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,\n7.für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.\nZeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.\n(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten 1.in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz beendet worden ist,\n2.in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,\n3.in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,a)wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder\nb)wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.\nDie oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.\n(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich 1.die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,\n2.die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,\n3.die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.","BEAMTVG - Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag - § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit\n\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1.(weggefallen)\n2.in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,\n3.einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,\n4.einer ehrenamtlichen Tätigkeit,\n5.einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn a)spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und\nb)der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,\n6.eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,\n7.für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.\nZeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. 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Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,\n3.die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Ruhegehaltfähige Dienstbezüge","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Regelung durch Gesetz","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6a","Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung","6a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten","8",[49,56,62,68,74,80,86,91,97,103],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 13.03.2026 – 2 C 9.25","ECLI:DE:BVerwG:2026:130326U2C9.25.0","1. Bei der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG BW handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005\u002F36\u002FEG.\n2. Bezugspunkt der Berücksichtigungsfähigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a. F. ist wegen der dort vorausgesetzten Förderlichkeit das Amt, das dem Beamten, der um die Berücksichtigung der Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nachsucht, verliehen worden ist.\n3. Der Schwerpunkt der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG BW liegt auf der beruflichen Tätigkeit.","2026-03-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600288.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 05.02.2026 – 2 C 4.25","ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2C4.25.0","1. Für begrenzt dienstfähige Beamte verbleibt es nach der Vollendung des 60. Lebensjahres bei einer anteiligen versorgungsrechtlichen Berücksichtigung gemäß der tatsächlich geleisteten Dienstzeit, auch wenn diese weniger als zwei Drittel beträgt.\n2. Ein hochschulrechtlich einheitlicher Ausbildungsgang kann versorgungsrechtlich in Zeiten der Hochschul- und der praktischen Ausbildung aufgegliedert werden.\n3. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge handelt es sich hinsichtlich der einzelnen Teilentscheidungen über die ruhegehaltfähige Dienstzeit um einen teilbaren Streitgegenstand.","2026-02-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600277.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 12.01.2026 – 2 B 28.25","ECLI:DE:BVerwG:2026:120126B2B28.25.0",null,"2026-01-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600119.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 02.05.2024 – 2 C 13\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:020524U2C13.23.0","Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; bei Versetzung in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten sind grundsätzlich versorgungsrechtlich irrelevant.","2024-05-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400484.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 09.11.2023 – 2 C 12\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:091123U2C12.22.0","Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist ausschließlich die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; darüber hinaus geleistete Arbeitszeiten bleiben außer Betracht.","2023-11-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400085.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 26.07.2023 – B 5 R 46\u002F21 R","ECLI:DE:BSG:2023:260723UB5R4621R0","Die Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften schließt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung auch für den Fall des Wechsels zwischen den Systemen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung während der Kindererziehung aus, ohne dass es auf eine annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung im Einzelfall ankommt (Anschluss an BSG vom 10.10.2018 - B 13 R 20\u002F16 R = BSGE 127,11 = SozR 4-2600 § 56 Nr 9).","2023-07-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE190210106.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":65,"date":89,"source_url":90,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 15.06.2023 – 2 B 16\u002F22, 2 B 16\u002F22 (2 C 13\u002F23)","ECLI:DE:BVerwG:2023:150623B2B16.22.0","2023-06-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300503.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":94,"date":95,"source_url":96,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 20.04.2023 – 2 C 11\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:200423U2C11.22.0","1. Die durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG 2010 begründete unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 und 2 RL 2000\u002F78\u002FEG gerechtfertigt.\n2. Ein bestandskräftiger Versorgungsfestsetzungsbescheid muss auf Antrag regelmäßig ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung zurückgenommen werden, aufgrund derer sich die gesetzliche Grundlage des Bescheids wegen des Verstoßes gegen das Unionsrecht eindeutig als unanwendbar erweist.","2023-04-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300590.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 13.10.2020 – 2 C 11\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2020:131020U2C11.20.0","1. Die Berechnung der Höchstgrenze für den Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 66 Abs. 6 LBeamtVG BW, § 50b Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) ist in der Weise vorzunehmen, dass der Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung, die mit ruhegehaltfähigen Zeiten bzw. mit nicht ruhegehaltfähigen Zeiten zusammentreffen, getrennt voneinander zu berechnen und anschließend an der jeweils einzeln für diesen Zeitraum berechneten Höchstgrenze zu messen ist (sog. Spitzberechnung).\n2. Die davon abweichende, als sog. Gesamtheitsmethode bezeichnete Berechnungsweise wird dem mit den kinderbezogenen Leistungen verfolgten Ziel der weitestgehenden und wirkungsgleichen Übernahme der rentenrechtlichen Vorschriften (§ 70 Abs. 2 und 3a SGB VI) in das Beamtenversorgungsrecht in einem beachtlichen Teil der Fallkonstellationen nicht gerecht und verfehlt damit das gesetzgeberische Ziel, versorgungsrechtliche Nachteile auszugleichen, die dem begünstigten Personenkreis durch Zeiten der Kindererziehung entstehen.","2020-10-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100007.zip",{"title":104,"ecli":105,"leitsatz":65,"date":106,"source_url":107,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 10.10.2018 – B 13 R 29\u002F17 R","ECLI:DE:BSG:2018:101018UB13R2917R0","2018-10-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE178850206.zip",false]