[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beamtvg-69d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beamtvg","Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeamtvg\u002Fxml.zip",9774579,"§ 69d","69d","Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger","Übergangsvorschriften","(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3 und § 36 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.\n(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist als die Anwendung des § 53 Absatz 10. Für am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69a unberührt.\n(3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes: 1.§ 14 Absatz 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand\tMinderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes (Prozent)\tHöchstsatz der Gesamt- minderung des Ruhegehalts (Prozent)\nvor dem 1.1.2002\t1,8\t3,6\nvor dem 1.1.2003\t2,4\t7,2\nvor dem 1.1.2004\t3,0\t10,8\n2.§ 13 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand\tUmfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln\nvor dem 1.1.2002\t5\nvor dem 1.1.2003\t6\nvor dem 1.1.2004\t7\n(4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.\n(5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 52 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 nicht anzuwenden.","BEAMTVG - Übergangsvorschriften - § 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger\n\n(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3 und § 36 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.\n(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist als die Anwendung des § 53 Absatz 10. Für am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69a unberührt.\n(3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes: 1.§ 14 Absatz 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand\tMinderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes (Prozent)\tHöchstsatz der Gesamt- minderung des Ruhegehalts (Prozent)\nvor dem 1.1.2002\t1,8\t3,6\nvor dem 1.1.2003\t2,4\t7,2\nvor dem 1.1.2004\t3,0\t10,8\n2.§ 13 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand\tUmfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln\nvor dem 1.1.2002\t5\nvor dem 1.1.2003\t6\nvor dem 1.1.2004\t7\n(4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.\n(5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 52 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 nicht anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 10",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 69c","Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte","69c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 69b","Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle","69b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 69a","Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. 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