[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beamtvg-69m":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beamtvg","Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeamtvg\u002Fxml.zip",9774590,"§ 69m","69m","Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes","Übergangsvorschriften","(1) § 6a findet auf am 30.\nJuni 2020 vorhandene Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 6a Absatz 1 vor dem 1.\nJuli 2020 1.begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert oder\n2.bereits beendet war und der Beamte auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder\n3.bereits beendet war und der Beamte auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (§ 6a Absatz 2) hat mit den Maßgaben, dass a)abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30.\nJuni 2020 zu verzinsen ist und\nb)der Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 bis zum 31.\nJanuar 2022 gestellt werden kann.\nDie Zeit einer vor dem 1.\nJuli 2020 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 6a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 6a Absatz 2 bereits vor dem 1.\nJuli 2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.\n(2) Für am 30.\nJuni 2020 vorhandene Versorgungsempfänger gilt vorbehaltlich von Satz 2 die bisherige Rechtslage weiter, insbesondere sind § 6 Absatz 3 Nummer 4, § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 56, 69c Absatz 5 sowie § 85 Absatz 6 Satz 2 bis 4 in der bis zum 30.\nJuni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 69 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 69a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 3 und § 69e Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unberührt.\nVersorgungsempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in einer zwischen dem 1.\nOktober 1994 und dem 30.\nJuni 2020 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent.\nBei der Anwendung von Satz 2 ist § 69c Absatz 5 Satz 1 bis 4 in der bis zum 30.\nJuni 2020 geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen.\nDienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nZeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes.\nDie zuständige Behörde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeitpunkt.\nAnträge, die bis zum 31.\nJuli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1.\nJuli 2020 gestellt.\nWird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein.\nVor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt.\nDie Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1.\nJuli 2020 vorhandenen Ruhestandsbeamten.\n(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, deren Ruhensbetrag nach § 56 in einer bis zum 30.\nSeptember 1994 geltenden Fassung oder auf Grund der verwendungszeitbezogenen Mindestbestimmung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 erster Teilsatz in einer zwischen dem 1.\nOktober 1994 und dem 30.\nJuni 2020 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind.\nDies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen.\nAbsatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.\nDie Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten nach Absatz 2 Satz 1.\n(3) Für am 31.\nAugust 2020 vorhandene Ruhestandsbeamte, bei denen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 85 Absatz 7 in der bis zum 31.\nAugust 2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 50a auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden.\nDem Antrag ist stattzugeben, wenn am 1.\nSeptember 2020 das Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 85 Absatz 7 Satz 1 in der bis zum 31.\nAugust 2020 geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 50a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § 85 Absatz 7 in der bis zum 31.\nAugust 2020 geltenden Fassung ergibt.\nAnträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem 1.\nSeptember 2020 gestellt werden, gelten als zum 1.\nSeptember 2020 gestellt.\nWird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein.\nWurde dem Antrag stattgegeben, ist § 85 Absatz 7 in der bis zum 31.\nAugust 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 50a nicht mehr anzuwenden.\nDie Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für vor dem 1.\nSeptember 2020 vorhandene Hinterbliebene.","BEAMTVG - Übergangsvorschriften - § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes [1\u002F2]\n\n(1) § 6a findet auf am 30.\nJuni 2020 vorhandene Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 6a Absatz 1 vor dem 1.\nJuli 2020 1.begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert oder\n2.bereits beendet war und der Beamte auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder\n3.bereits beendet war und der Beamte auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (§ 6a Absatz 2) hat mit den Maßgaben, dass a)abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30.\nJuni 2020 zu verzinsen ist und\nb)der Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 bis zum 31.\nJanuar 2022 gestellt werden kann.\nDie Zeit einer vor dem 1.\nJuli 2020 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 6a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 6a Absatz 2 bereits vor dem 1.\nJuli 2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.\n(2) Für am 30.\nJuni 2020 vorhandene Versorgungsempfänger gilt vorbehaltlich von Satz 2 die bisherige Rechtslage weiter, insbesondere sind § 6 Absatz 3 Nummer 4, § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 56, 69c Absatz 5 sowie § 85 Absatz 6 Satz 2 bis 4 in der bis zum 30.\nJuni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 69 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 69a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 3 und § 69e Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unberührt.\nVersorgungsempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in einer zwischen dem 1.\nOktober 1994 und dem 30.\nJuni 2020 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent.\nBei der Anwendung von Satz 2 ist § 69c Absatz 5 Satz 1 bis 4 in der bis zum 30.\nJuni 2020 geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen.\nDienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nZeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes.\nDie zuständige Behörde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeitpunkt.\nAnträge, die bis zum 31.\nJuli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1.\nJuli 2020 gestellt.\nWird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein.\nVor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt.\nDie Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1.\nJuli 2020 vorhandenen Ruhestandsbeamten.\n(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, deren Ruhensbetrag nach § 56 in einer bis zum 30.\nSeptember 1994 geltenden Fassung oder auf Grund der verwendungszeitbezogenen Mindestbestimmung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 erster Teilsatz in einer zwischen dem 1.\nOktober 1994 und dem 30.\nJuni 2020 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind.\nDies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 10",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 69l","Übergangsregelung zu § 55","69l",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 69k","Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften","69k",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 69j","Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes","69j",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 69n","Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen","69n",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 69o","Übergangsregelungen zu Unfallfürsorgeleistungen","69o",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 70","Allgemeine Anpassung","70",[49,56],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 19\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:071020U2C19.19.0","1. Die Verrentung von Kapitalbeträgen unter Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 und der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG 2008 verstößt gegen den gemäß Art. 157 AEUV gewährleisteten unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit.\n2. Die Unvereinbarkeit von nationalen Regelungen mit Art. 157 AEUV führt bei der Berechnung des maßgeblichen Kapitalwerts nach § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 i.V.m. der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG grundsätzlich nicht zur Anwendung eines Mittelwerts, sondern dazu, dass der für Frauen geltende Vervielfältiger des Kapitalwerts auch bei Männern angewendet wird (sog. \"Angleichung nach oben\").","2020-10-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100121.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":53,"source_url":60,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 18\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:071020U2C18.19.0","Bestandskräftig gewordene rechtswidrige Ruhensbescheide sind nicht nur im Fall bundesverfassungsgerichtlicher Nichtigerklärungen, sondern darüber hinaus auch bei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Entscheidung zurückzunehmen, aufgrund der sich das bisherige Verwaltungshandeln - eindeutig - als rechtswidrig erweist.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100122.zip",false]