[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beamtvg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beamtvg","Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeamtvg\u002Fxml.zip",9774492,"§ 7","7","Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit","Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag","Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die1.ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,\n2.im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.","BEAMTVG - Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag - § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit\n\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die1.ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,\n2.im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6a","Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung","6a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Ruhegehaltfähige Dienstbezüge","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst","10",[],false]