[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beamtvg_43abs3v-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beamtvg_43abs3v","Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des\nBeamtenversorgungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1977-06-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeamtvg_43abs3v\u002Fxml.zip",9774624,"§ 7","7","Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze",null,"(1) Polizeivollzugsbeamte, die in den zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität gebildeten Verbänden der Bundespolizei und entsprechenden Polizeiverbänden der Länder dienstlich eingesetzt oder ausgebildet werden, sind Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze. Entsprechendes gilt für andere Beamte, die gemeinsam mit den in Satz 1 bezeichneten Beamten oder wie diese besonders zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität eingesetzt oder ausgebildet werden.\n(2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung, die beim besonderen polizeilichen Einsatz zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität oder in einer Sonderausbildung dazu vorgenommen wird und nach der Art des Einsatzes oder der Sonderausbildung über die im Polizeidienst übliche Gefährdung hinausgeht.","BEAMTVG_43ABS3V - § 7 Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze\n\n(1) Polizeivollzugsbeamte, die in den zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität gebildeten Verbänden der Bundespolizei und entsprechenden Polizeiverbänden der Länder dienstlich eingesetzt oder ausgebildet werden, sind Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze. Entsprechendes gilt für andere Beamte, die gemeinsam mit den in Satz 1 bezeichneten Beamten oder wie diese besonders zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität eingesetzt oder ausgebildet werden.\n(2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung, die beim besonderen polizeilichen Einsatz zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität oder in einer Sonderausbildung dazu vorgenommen wird und nach der Art des Einsatzes oder der Sonderausbildung über die im Polizeidienst übliche Gefährdung hinausgeht.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Munitionsuntersuchungspersonal","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Beamte im Bergrettungsdienst","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Helm- und Schwimmtaucher","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Berlin-Klausel","10",[],false]