[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bearbthg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bearbthg","Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbearbthg\u002Fxml.zip",1200934,"§ 8","8",null,"Übergangsvorschriften","(1) Als Erlaubnis im Sinne des § 1 gelten: 1.eine auf Grund der in § 10 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als \"Beschäftigungstherapeut\" oder \"Beschäftigungstherapeutin\",\n2.eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Höheren Fachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) der Landeshauptstadt München vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer vor seinem Inkrafttreten begonnenen Ausbildung verliehene Anerkennung als \"Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)\" oder \"Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)\" und\n3.eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Städtischen Fachschule für Beschäftigungstherapie in München verliehene Anerkennung als \"Beschäftigungstherapeut\" oder \"Beschäftigungstherapeutin\".\n(2) Eine in Absatz 1 genannte Anerkennung gilt auch als Erlaubnis, statt der Berufsbezeichnung nach § 1 die durch die Anerkennung erworbene Berufsbezeichnung weiterzuführen. § 3 gilt entsprechend.\n(3) (gegenstandslos)\n(4) (gegenstandslos)","BEARBTHG - Übergangsvorschriften - § 8\n\n(1) Als Erlaubnis im Sinne des § 1 gelten: 1.eine auf Grund der in § 10 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als \"Beschäftigungstherapeut\" oder \"Beschäftigungstherapeutin\",\n2.eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Höheren Fachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) der Landeshauptstadt München vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer vor seinem Inkrafttreten begonnenen Ausbildung verliehene Anerkennung als \"Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)\" oder \"Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)\" und\n3.eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Städtischen Fachschule für Beschäftigungstherapie in München verliehene Anerkennung als \"Beschäftigungstherapeut\" oder \"Beschäftigungstherapeutin\".\n(2) Eine in Absatz 1 genannte Anerkennung gilt auch als Erlaubnis, statt der Berufsbezeichnung nach § 1 die durch die Anerkennung erworbene Berufsbezeichnung weiterzuführen. § 3 gilt entsprechend.\n(3) (gegenstandslos)\n(4) (gegenstandslos)",{"abschnitt":21},"IV. Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 7","7",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 6","6",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 5c","5c",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 8a","8a",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 8b","8b",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 9","9",[],false]