[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bearbthg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bearbthg","Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbearbthg\u002Fxml.zip",1200937,"§ 9","9",null,"Schlußvorschriften","(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als \"Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut\" oder als \"Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin\" gilt als Erlaubnis nach § 1.\n(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung zum \"Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten\" oder zur \"Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin\" begonnen haben, erhalten nach Abschluß ihrer Ausbildung eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.\n(3) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, die eine Erlaubnis nach dem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. Außer im Falle des Satzes 1 darf die Berufsbezeichnung \"Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut\" oder \"Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin\" nicht geführt werden.","BEARBTHG - Schlußvorschriften - § 9\n\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als \"Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut\" oder als \"Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin\" gilt als Erlaubnis nach § 1.\n(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung zum \"Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten\" oder zur \"Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin\" begonnen haben, erhalten nach Abschluß ihrer Ausbildung eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.\n(3) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, die eine Erlaubnis nach dem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. Außer im Falle des Satzes 1 darf die Berufsbezeichnung \"Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut\" oder \"Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin\" nicht geführt werden.",{"abschnitt":21},"V. Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 8b","8b",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 8a","8a",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 8","8",[33],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 10","10",[],false]