[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bedbpstruktg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bedbpstruktg","Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbedbpstruktg\u002Fxml.zip",9774635,"§ 5","5","Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost",null,"(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihre Verwendung in der Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.\n(2) § 4 Abs. 1 Nummer 1 und 4 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(3) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 tragen die Aktiengesellschaften die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergebenden finanziellen Mehrbelastungen und gleichen ebenso Abschläge im Sinne des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes aus.","BEDBPSTRUKTG - § 5 Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost\n\n(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihre Verwendung in der Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.\n(2) § 4 Abs. 1 Nummer 1 und 4 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(3) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 tragen die Aktiengesellschaften die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergebenden finanziellen Mehrbelastungen und gleichen ebenso Abschläge im Sinne des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes aus.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Förderung der anderweitigen Verwendung","2",[],[],false]