[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bedggstv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bedggstv","Bedarfsgegenständeverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-04-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbedggstv\u002Fxml.zip",9774653,"§ 12","12","Straftaten und Ordnungswidrigkeiten",null,"(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer1.entgegen § 3 bei dem Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Stoffe verwendet,\n2.entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfoliea)andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oder\nb)in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort genannten Verwendungsbeschränkungen\nverwendet,\n3.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, 2 oder 4 einen dort genannten Stoff verwendet,\n4.entgegen § 5 bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Verfahren anwendet,\n5.entgegen § 7 Absatz 1 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand verwendet oder\n6.entgegen § 7 Absatz 2 eine Zellglasfolie nicht richtig verwendet.\n(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1.gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895\u002F2005 in der Fassung vom 18.\nNovember 2005 verstößt, indem era)entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder\nb)entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet oder\n2.gegen die Verordnung (EG) Nr. 450\u002F2009 in der Fassung vom 29.\nMai 2009 verstößt, indem er entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder ii einen der dort genannten Stoffe benutzt,\n3.gegen die Verordnung (EU) 2022\u002F1616 in der Fassung vom 21.\nFebruar 2025 verstößt, indem er entgegen Artikel 4 Absatz 1 Materialien oder Gegenstände aus recyceltem Kunststoff in den Verkehr bringt, die die Anforderungen a)des Artikels 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 10\u002F2011 in der Fassung vom 21.\nFebruar 2025, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 10\u002F2011 in der Fassung vom 21.\nFebruar 2025, an die Zusammensetzung der Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff,\nb)des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a an den Einsatz einer geeigneten Recyclingtechnologie,\nc)des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a an das Erfordernis der Zulassung des Recyclingverfahrens,\nd)des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 an die Sammlung und Vorbehandlung von Kunststoffabfällen oder\ne)des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 an die Dekontaminierung des Kunststoff-Eingangsmaterials\nnicht erfüllen oder\n4.gegen die Verordnung (EU) 2024\u002F3190 in der Fassung vom 19.\nDezember 2024 verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Absatz 1 Bisphenol A oder seine Salze verwendet oder die dort genannten Lebensmittelkontaktmaterialien oder -gegenstände in Verkehr bringt.\n(3) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Satz 1 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen oder Restgehalte hinaus enthalten oder freisetzen.\n(4) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450\u002F2009 in der Fassung vom 29.\nMai 2009 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt.\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Warnhinweisen versehen sind.\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2.entgegen § 2a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n3.entgegen § 10 Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder entgegen § 10 Absatz 2a Satz 1, Absatz 5 oder 6 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand oder dort genannte Materialien in den Verkehr bringt,\n4.entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,\n5.entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt,\n6.entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder\n7.entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen § 10a Absatz 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt.\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935\u002F2004 in der Fassung vom 20.\nJuni 2019 verstößt, indem er a)entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,\nb)entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 nicht über ein System oder Verfahren verfügt oder\nc)als Unternehmer entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\n2.gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023\u002F2006 in der Fassung vom 21.\nFebruar 2025 verstößt, indem er a)entgegen Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang Buchstabe A nicht sicherstellt, dass die Fertigungsverfahren für die in Artikel 1 genannten Materialien und Gegenstände in Übereinstimmung mit den dort genannten ausführlichen Regeln für die gute Herstellungspraxis durchgeführt werden,\nb)entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder\nc)entgegen Artikel 7 Absatz 3 die Dokumentation den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,\n3.gegen die Verordnung (EG) Nr. 450\u002F2009 in der Fassung vom 29.\nMai 2009 verstößt, indem er a)entgegen Artikel 4 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und 2 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt oder\nb)entgegen Artikel 13 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\n4.gegen die Verordnung (EU) 2022\u002F1616 in der Fassung vom 21.\nFebruar 2025 verstößt, indem er a)entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Unterabsatz 3 Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,\nb)entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nc)als Entwickler entgegen Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht zur Verfügung stellt oder\nd)entgegen Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder\n5.als Unternehmer entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024\u002F3190 in der Fassung vom 19.\nDezember 2024 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.","BEDGGSTV - § 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten [1\u002F2]\n\n(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer1.entgegen § 3 bei dem Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Stoffe verwendet,\n2.entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfoliea)andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oder\nb)in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort genannten Verwendungsbeschränkungen\nverwendet,\n3.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, 2 oder 4 einen dort genannten Stoff verwendet,\n4.entgegen § 5 bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Verfahren anwendet,\n5.entgegen § 7 Absatz 1 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand verwendet oder\n6.entgegen § 7 Absatz 2 eine Zellglasfolie nicht richtig verwendet.\n(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1.gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895\u002F2005 in der Fassung vom 18.\nNovember 2005 verstößt, indem era)entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder\nb)entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet oder\n2.gegen die Verordnung (EG) Nr. 450\u002F2009 in der Fassung vom 29.\nMai 2009 verstößt, indem er entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder ii einen der dort genannten Stoffe benutzt,\n3.gegen die Verordnung (EU) 2022\u002F1616 in der Fassung vom 21.\nFebruar 2025 verstößt, indem er entgegen Artikel 4 Absatz 1 Materialien oder Gegenstände aus recyceltem Kunststoff in den Verkehr bringt, die die Anforderungen a)des Artikels 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 10\u002F2011 in der Fassung vom 21.\nFebruar 2025, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 10\u002F2011 in der Fassung vom 21.\nFebruar 2025, an die Zusammensetzung der Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff,\nb)des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a an den Einsatz einer geeigneten Recyclingtechnologie,\nc)des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a an das Erfordernis der Zulassung des Recyclingverfahrens,\nd)des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 an die Sammlung und Vorbehandlung von Kunststoffabfällen oder\ne)des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 an die Dekontaminierung des Kunststoff-Eingangsmaterials\nnicht erfüllen oder\n4.gegen die Verordnung (EU) 2024\u002F3190 in der Fassung vom 19.\nDezember 2024 verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Absatz 1 Bisphenol A oder seine Salze verwendet oder die dort genannten Lebensmittelkontaktmaterialien oder -gegenstände in Verkehr bringt.\n(3) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Satz 1 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen oder Restgehalte hinaus enthalten oder freisetzen.\n(4) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450\u002F2009 in der Fassung vom 29.\nMai 2009 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt.\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die nicht oder 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