[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bedggstv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bedggstv","Bedarfsgegenständeverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-04-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbedggstv\u002Fxml.zip",9774656,"§ 16","16","Übergangsvorschriften",null,"(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10.\nApril 2003 geltenden Fassung entsprechen und vor dem 11.\nApril 2003 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden.\nSoweit jedoch bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen die Stoffe mit den PM\u002FREF-Nummern 13510, 13720, 14650, 14950, 15310, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 16690, 18640, 22420, 22570, 25210, 25240, 25270, 25840, 36840, 39120, 40320, 40580, 45650, 68860, 71670 oder 87040 verwendet werden und diese Stoffe den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10.\nApril 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen diese Bedarfsgegenstände noch bis zum 29.\nFebruar 2004 hergestellt und eingeführt und nach diesem Termin noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.\n(2) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 7 Spalte 2, die bis zum 9.\nJanuar 2004 nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt oder bis zu diesem Tag in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht worden sind und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, dürfen noch bis zum 29.\nFebruar 2004 in den Verkehr gebracht werden.\nAbweichend von Satz 1 dürfen Textilerzeugnisse, hergestellt aus wiedergewonnenen Fasern, noch bis zum 1.\nJanuar 2005 hergestellt oder in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht werden, wenn die in Anlage 1 Nr. 7 Spalte 3 genannten Azofarbstoffe, die aus den wiedergewonnenen gefärbten Fasern stammen, die dort angegebenen Amine in Mengen von weniger als 70 Milligramm in einem Kilogramm freisetzen.\n(3) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20.\nJuli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28.\nFebruar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden.\n(4) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20.\nJuli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28.\nJanuar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.\n(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, bei deren Herstellung der Stoff Azodicarbonamid (PM\u002FREF-Nr. 36640) verwendet worden ist und die bis zum 1.\nAugust 2005 in Kontakt mit Lebensmitteln gekommen sind, dürfen auch nach dem 1.\nAugust 2005 in den Verkehr gebracht werden, wenn der Tag der Abfüllung auf ihnen angegeben ist.\nFür Verschlüsse, die für in Enghalsglasflaschen abgefüllte kohlensäurehaltige Getränke verwendet werden, gilt abweichend von Satz 1 das Datum 1.\nDezember 2005.\nDer Tag der Abfüllung nach Satz 1 kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Tages der Abfüllung ermöglicht.\nDer für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat auf Nachfrage das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden mitzuteilen.\n(6) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 9.\nJuni 2006 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 19.\nMai 2007 hergestellt oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.\n(7) (weggefallen)\n(8) PVC-Dichtungsmaterial, das 1.epoxidiertes Sojabohnenöl (PM\u002FREF-Nr. 88640) enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost oder anderer Beikost verwendet wird, die vor dem 7.\nDezember 2006 abgefüllt worden sind, und\n2.den Anforderungen nach Anlage 3 Abschnitt 2 Teil A in der bis zum 6.\nDezember 2006 geltenden Fassung entspricht,\nkann weiterhin in Verkehr gebracht werden, soweit das Abfülldatum auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand angebracht ist.\nDas Abfülldatum kann vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes durch eine andere Angabe ersetzt werden, soweit diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht.\nAuf Anordnung der zuständigen Behörde ist ihr vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes das Abfülldatum bekannt zu geben.\n(9) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 13.\nMai 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30.\nApril 2009 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden.\nAbweichend von Satz 1 dürfen die nachfolgend genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff noch bis zum 30.\nJuni 2008 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden: 1.Deckel, die eine Dichtung enthalten und die hinsichtlich der Beschränkungen und Spezifikationen für die PM\u002FRef-Nummer 36640 nicht dieser Verordnung in der bis zum 13.\nMai 2008 geltenden Fassung entsprechen und\n2.Lebensmittelbedarfsgegenstände, die Phthalate enthalten und hinsichtlich der Beschränkungen und Spezifikationen für die PM\u002FRef-Nummern 74560, 74640, 74880, 75100 und 75105 dieser Verordnung in der bis zum 13.\nMai 2008 geltenden Fassung entsprechen.\n(10) (weggefallen)\n(11) (weggefallen)\n(12) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28.\nSeptember 2009 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 13 noch bis zum 6.\nMärz 2010 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden.\nAbweichend von Satz 1 ist § 4 Absatz 3 für die Herstellung oder Einfuhr der dort bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenstände bereits ab dem 1.\nJanuar 2010 anzuwenden; Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen des § 4 Absatz 3b entsprechen, dürfen auch nach dem dort genannten Datum noch in den Verkehr gebracht werden.\n(13) Absatz 12 Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Herstellung der genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände der Stoff 2,4,4'-Trichlor-2'-hydroxydiphenylether (PM\u002FREF-Nr. 93930) verwendet worden ist.\nLebensmittelbedarfsgegenstände nach Satz 1 dürfen noch bis zum 1.\nNovember 2011 in den Verkehr gebracht werden.\n(14) (weggefallen)\n(15) Bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, die nach den bis zum Ablauf des 31.\nDezember 2026 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen auch nach diesem Datum noch bis zum Abbau der Bestände nach Maßgabe dieser Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.\n(16) § 2 Satz 1 Nummer 7 bis 13, Satz 2 und 3, § 4 Absatz 5 bis 11, § 8 Absatz 5 bis 7 und § 12 Absatz 2 Nummer 3 sind erst ab dem 1.\nJanuar 2027 anzuwenden.\n(17) In § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichnete, unter Verwendung von in Anlage 14 Tabelle 2 genannten Pigmenten bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, die nach den bis zum Ablauf des 31.\nDezember 2026 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen auch nach diesem Datum noch bis zum Abbau der Bestände nach Maßgabe dieser Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.\n(18) § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 14 Tabelle 2 ist ab dem 1.\nJanuar 2027 nicht mehr anzuwenden.\n(19) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 haben Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1.\nJuli 2024 aufgenommen haben, die Anzeige bis zum 31.\nOktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln.","BEDGGSTV - § 16 Übergangsvorschriften [1\u002F2]\n\n(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10.\nApril 2003 geltenden Fassung entsprechen und vor dem 11.\nApril 2003 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden.\nSoweit jedoch bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen die Stoffe mit den PM\u002FREF-Nummern 13510, 13720, 14650, 14950, 15310, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 16690, 18640, 22420, 22570, 25210, 25240, 25270, 25840, 36840, 39120, 40320, 40580, 45650, 68860, 71670 oder 87040 verwendet werden und diese Stoffe den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10.\nApril 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen diese Bedarfsgegenstände noch bis zum 29.\nFebruar 2004 hergestellt und eingeführt und nach diesem Termin noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.\n(2) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 7 Spalte 2, die bis zum 9.\nJanuar 2004 nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt oder bis zu diesem Tag in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht worden sind und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, dürfen noch bis zum 29.\nFebruar 2004 in den Verkehr gebracht werden.\nAbweichend von Satz 1 dürfen Textilerzeugnisse, hergestellt aus wiedergewonnenen Fasern, noch bis zum 1.\nJanuar 2005 hergestellt oder in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht werden, wenn die in Anlage 1 Nr. 7 Spalte 3 genannten Azofarbstoffe, die aus den wiedergewonnenen gefärbten Fasern stammen, die dort angegebenen Amine in Mengen von weniger als 70 Milligramm in einem Kilogramm freisetzen.\n(3) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20.\nJuli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28.\nFebruar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden.\n(4) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20.\nJuli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28.\nJanuar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.\n(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, bei deren Herstellung der Stoff Azodicarbonamid (PM\u002FREF-Nr. 36640) verwendet worden ist und die bis zum 1.\nAugust 2005 in Kontakt mit Lebensmitteln gekommen sind, dürfen auch nach dem 1.\nAugust 2005 in den Verkehr gebracht werden, wenn der Tag der Abfüllung auf ihnen angegeben ist.\nFür Verschlüsse, die für in Enghalsglasflaschen abgefüllte kohlensäurehaltige Getränke verwendet werden, gilt abweichend von Satz 1 das Datum 1.\nDezember 2005.\nDer Tag der Abfüllung nach Satz 1 kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Tages der Abfüllung ermöglicht.\nDer für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat auf Nachfrage das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden mitzuteilen.\n(6) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 9.\nJuni 2006 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 19.\nMai 2007 hergestellt oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.\n(7) (weggefallen)\n(8) PVC-Dichtungsmaterial, das 1.epoxidiertes Sojabohnenöl (PM\u002FREF-Nr. 88640) enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost oder anderer Beikost verwendet wird, die vor dem 7.\nDezember 2006 abgefüllt worden sind, und\n2.den Anforderungen nach Anlage 3 Abschnitt 2 Teil A in der bis zum 6.\nDezember 2006 geltenden Fassung entspricht,\nkann weiterhin in Verkehr gebracht werden, soweit das Abfülldatum auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand angebracht ist.\nDas Abfülldatum kann vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes durch eine andere Angabe ersetzt werden, soweit diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 13","Unberührtheitsklausel","13",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 12","Straftaten und Ordnungswidrigkeiten","12",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11a","Besondere Vorschriften für die 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