[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beeg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":83},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beeg","Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-12-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeeg\u002Fxml.zip",1201188,"§ 11","11","Unterhaltspflichten","Verfahren und Organisation","Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Absatz 3, der §§ 1579, 1603 Absatz 2 und des § 1611 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.","BEEG - Verfahren und Organisation - § 11 Unterhaltspflichten\n\nUnterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Absatz 3, der §§ 1579, 1603 Absatz 2 und des § 1611 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Verhältnis zu anderen Sozialleistungen","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Rechtsweg","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Bußgeldvorschriften","14",[49,56,62,68,73,78],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 17.10.2024 – III R 11\u002F23","ECLI:DE:BFH:2024:U.171024.IIIR11.23.0","1. Die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice wurde mit Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12\u002F2022 vom 27.01.2022 bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als neue Familienkasse wirksam errichtet und mit diesem Beschluss sowie dem Beschluss Nr. 129\u002F2022 vom 03.11.2022 jedenfalls wirksam mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden.\n2. Zu den Bezügen eines behinderten Kindes gehören auch Unterhaltsleistungen seines Ehegatten, bei deren Ermittlung die (gegebenenfalls einen behinderungsbedingten Mehrbedarf einschließenden) Unterhaltslasten des Ehegatten für eigene minderjährige Kinder zu berücksichtigen sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.10.2022 - III R 13\u002F21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655).","2024-10-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202510015.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 20.10.2016 – VI R 57\u002F15","ECLI:DE:BFH:2016:B.201016.VIR57.15.0","Das Elterngeld zählt bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV    .","2016-10-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201610276.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 07.05.2014 – XII ZB 258\u002F13",null,"1. Ist der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nach § 1609 Nr. 3 BGB nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen; der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten wirkt sich bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB vielmehr in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, da die Rangvorschriften des § 1609 BGB selbst Ausdruck einer gesetzlichen Billigkeitswertung sind.\n2. Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Dezember 2011, XII ZR 151\u002F09, BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281).\n3. Steht der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen im Bezug von Elterngeld, bleibt der nach § 11 Satz 1 BEEG geschonte Sockelbetrag des Elterngeldes bei der Ermittlung des für die Dreiteilung verfügbaren Gesamteinkommens unberücksichtigt (Fortführung von Senatsurteil vom 21. Juni 2006, XII ZR 147\u002F04, FamRZ 2006, 1182).\n4. Übt der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen wegen der Betreuung der im Haushalt lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder keine Erwerbstätigkeit aus, können ihm bei der Ermittlung des Gesamteinkommens fiktive Erwerbseinkünfte zugerechnet werden, wenn und soweit er im hypothetischen Fall einer Scheidung trotz der Kindesbetreuung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre; während der ersten drei Lebensjahre des Kindes kommt dies aber auch dann nicht in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige als Rentner selbst keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht.","2014-05-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310872014.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":64,"date":71,"source_url":72,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 27.06.2013 – B 10 EG 3\u002F12 R","ECLI:DE:BSG:2013:270613UB10EG312R0","2013-06-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE122631512.zip",{"title":74,"ecli":64,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 5 C 18\u002F12","1. Das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung und wird als solche zweckneutral gewährt.\n2. Bei vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kindern ist das Elterngeld bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen. Die Regelung über die Anrechnungsfreiheit des Mindestbetrages von 300 € beim Bezug von anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen (§ 10 Abs. 1 BEEG a.F.) kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erstreckt werden.","2013-04-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019569.zip",{"title":79,"ecli":64,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 10.11.2010 – XII ZR 37\u002F09","1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig schon aus der Nichterfüllung einer fälligen Forderung (im Anschluss an BGH Urteile vom 4. März 1993, I ZR 65\u002F91, NJW-RR 1993, 1129, 1130 und vom 30. September 2009, VIII ZR 238\u002F08, NJW 2010, 1135, 1136) .\n2. Das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUÜ 73) ist auch auf Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB anzuwenden, die auf der Familie mit dem gemeinsamen Kind beruhen. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts entfällt deswegen nicht nach Art. 7 HUÜ 73 .\n3. Elterngeld wird grundsätzlich einkommensabhängig gezahlt, so dass es Lohnersatzfunktion hat und deswegen als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils zu berücksichtigen ist. Lediglich in Höhe von 300 € monatlich bleibt es nach § 11 Satz 1 BEEG unberücksichtigt .","2010-11-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE306412010.zip",false]