[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beeg-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beeg","Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-12-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeeg\u002Fxml.zip",1201201,"§ 23","23","Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt","Statistik und Schlussvorschriften","(1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 22 Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen.\n(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 auskunftspflichtig. Die zuständigen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch technische und organisatorische Maßnahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und nur für die Übermittlung an das Statistische Bundesamt verwenden und haben diese unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu löschen.\n(3) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.","BEEG - Statistik und Schlussvorschriften - § 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt\n\n(1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 22 Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen.\n(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 auskunftspflichtig. Die zuständigen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch technische und organisatorische Maßnahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und nur für die Übermittlung an das Statistische Bundesamt verwenden und haben diese unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu löschen.\n(3) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 22","Bundesstatistik","22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21","Befristete Arbeitsverträge","21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 20","Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte","20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24","Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt","24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 24a","Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt","24a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25","Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern","25",[],false]