[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beeg-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beeg","Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-12-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeeg\u002Fxml.zip",1201202,"§ 24","24","Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt","Statistik und Schlussvorschriften","Zur Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und zu Zwecken der Planung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, übermittelt das Statistische Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, an die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.","BEEG - Statistik und Schlussvorschriften - § 24 Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt\n\nZur Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und zu Zwecken der Planung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, übermittelt das Statistische Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, an die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Bundesstatistik","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Befristete Arbeitsverträge","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24a","Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt","24a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25","Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern","25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 26","Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches","26",[],false]