[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beeg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":106},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beeg","Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-12-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeeg\u002Fxml.zip",1201176,"§ 4","4","Bezugsdauer, Anspruchsumfang","Elterngeld","(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt.\nEs kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden.\nBasiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14.\nLebensmonats des Kindes bezogen werden.\nElterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32.\nLebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15.\nLebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.\nFür angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.\n(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt.\nDer Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.\n(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld.\nIst das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate).\nStatt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.\n(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b.\nEin Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht.\nLebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.\n(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das 1.mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;\n2.mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;\n3.mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;\n4.mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.\nFür die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.Im Fall von 1.Satz 1 Nummer 1 a)hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,\nb)kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15.\nLebensmonats des Kindes bezogen werden und\nc)kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32.\nLebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16.\nLebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;\n2.Satz 1 Nummer 2 a)hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,\nb)kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16.\nLebensmonats des Kindes bezogen werden und\nc)kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32.\nLebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17.\nLebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;\n3.Satz 1 Nummer 3 a)hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,\nb)kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17.\nLebensmonats des Kindes bezogen werden und\nc)kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32.\nLebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18.\nLebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;\n4.Satz 1 Nummer 4 a)hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,\nb)kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18.\nLebensmonats des Kindes bezogen werden und\nc)kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32.\nLebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19.\nLebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.\n(6) Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.\nBezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des anderen Elternteils beziehen. § 4b bleibt unberührt.\nAbweichend von Satz 1 können bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten im Sinne des Absatzes 5 sowie bei Kindern, bei denen eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird und bei Kindern, die einen Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 auslösen, beide Elternteile gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.","BEEG - Elterngeld - § 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang [1\u002F2]\n\n(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt.\nEs kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden.\nBasiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14.\nLebensmonats des Kindes bezogen werden.\nElterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32.\nLebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15.\nLebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.\nFür angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.\n(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt.\nDer Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.\n(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld.\nIst das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate).\nStatt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.\n(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b.\nEin Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht.\nLebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.\n(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das 1.mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;\n2.mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;\n3.mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;\n4.mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.\nFür die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.Im Fall von 1.Satz 1 Nummer 1 a)hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,\nb)kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15.\nLebensmonats des Kindes bezogen werden und\nc)kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32.\nLebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16.\nLebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;\n2.Satz 1 Nummer 2 a)hat ein Elternteil abweichend von Absatz 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In Rheinland-Pfalz ist das Land falscher Beklagter für eine Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Elterngeldbewilligung durch die Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt.\n2. Eine allein wegen eines fehlenden Betreuungsplatzes unterbliebene Teilzeiterwerbstätigkeit eines Elternteils schließt Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus für beide Elternteile aus.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE145890112.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 07.09.2023 – B 10 EG 2\u002F22 R","ECLI:DE:BSG:2023:070923UB10EG222R0","Bezieher von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus sind auch dann \"erwerbstätig\", wenn sie ihre auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht tatsächlich ausüben können, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird.","2023-09-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE145910112.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":52,"date":75,"source_url":76,"source_type":55},"BSG, Beschl. v. 13.01.2022 – B 10 EG 2\u002F21 B","ECLI:DE:BSG:2022:130122BB10EG221B0","2022-01-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE141791712.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 18.03.2021 – B 10 EG 3\u002F20 R","ECLI:DE:BSG:2021:180321UB10EG320R0","Krankengeld wird nicht nur auf das Basiselterngeld angerechnet, sondern auch auf das Elterngeld Plus.","2021-03-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE140390212.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":52,"date":86,"source_url":87,"source_type":55},"BSG, Beschl. v. 02.02.2021 – B 10 EG 8\u002F20 B","ECLI:DE:BSG:2021:020221BB10EG820B0","2021-02-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE140170112.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 28.03.2019 – B 10 EG 6\u002F18 R","ECLI:DE:BSG:2019:280319UB10EG618R0","1. Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich das Elterngeld grundsätzlich auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes, wenn die berechtigte Person mit ihrer Tätigkeit nur Verluste erzielt.\n2. Die Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume für das Elterngeld bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit einerseits und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.\n3. Für die Einkommensminderung bei Elterngeld für Partnermonate kommt es auf den Vergleich mit den Einkünften im Bemessungszeitraum des Basiselterngelds an.","2019-03-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE136330212.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 08.03.2018 – B 10 EG 7\u002F16 R","ECLI:DE:BSG:2018:080318UB10EG716R0","Bei Beendigung der Adoptionspflege besteht der Elterngeldanspruch unabhängig von der Mindestbezugszeit bis zum Ablauf des Ereignismonats fort, wenn der Elterngeldberechtigte den damit verbundenen Verlust des Kindes nicht zu verantworten hat.","2018-03-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE134720212.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":103,"date":104,"source_url":105,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 29.06.2017 – B 10 EG 6\u002F16 R","ECLI:DE:BSG:2017:290617UB10EG616R0","Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil anzurechnende Leistungen (hier: Mutterschaftsgeld) zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezogen hat (Aufgabe von BSG vom 26.5.2011 - B 10 EG 12\u002F10 R = SozR 4-7837 § 4 Nr 2).","2017-06-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE133210212.zip",false]