[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beeg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":77},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beeg","Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-12-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeeg\u002Fxml.zip",1201182,"§ 5","5","Zusammentreffen von Ansprüchen","Verfahren und Organisation","(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen die Monatsbeträge für welche Lebensmonate des Kindes in Anspruch nimmt.\n(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und § 4b oder nach § 4 Absatz 3 und § 4b in Verbindung mit § 4d zustehenden Monatsbeträge, so besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der zustehenden Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge. Beansprucht jeder der beiden Elternteile mehr als die Hälfte der ihm zustehenden Monatsbeträge, steht jedem Elternteil die Hälfte des Gesamtanspruchs der Monatsbeträge zu.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld hat, nicht erzielt, so kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.","BEEG - Verfahren und Organisation - § 5 Zusammentreffen von Ansprüchen\n\n(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen die Monatsbeträge für welche Lebensmonate des Kindes in Anspruch nimmt.\n(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und § 4b oder nach § 4 Absatz 3 und § 4b in Verbindung mit § 4d zustehenden Monatsbeträge, so besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der zustehenden Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge. Beansprucht jeder der beiden Elternteile mehr als die Hälfte der ihm zustehenden Monatsbeträge, steht jedem Elternteil die Hälfte des Gesamtanspruchs der Monatsbeträge zu.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld hat, nicht erzielt, so kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4d","Weitere Berechtigte","4d",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4c","Alleiniger Bezug durch einen Elternteil","4c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4b","Partnerschaftsbonus","4b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Auszahlung","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Antragstellung","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen","8",[49,56,62,67,72],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 29.06.2017 – B 10 EG 6\u002F16 R","ECLI:DE:BSG:2017:290617UB10EG616R0","Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil anzurechnende Leistungen (hier: Mutterschaftsgeld) zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezogen hat (Aufgabe von BSG vom 26.5.2011 - B 10 EG 12\u002F10 R = SozR 4-7837 § 4 Nr 2).","2017-06-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE133210212.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 15.12.2011 – B 10 EG 1\u002F11 R","ECLI:DE:BSG:2011:151211UB10EG111R0","1. Eltern, die nach der Geburt des Kindes gleichzeitig eine elterngeldunschädliche Teilzeittätigkeit ausüben, können weder zusammen mehr als zwölf bzw vierzehn Monatsbeträge noch Elterngeld ohne Berücksichtigung ihres während der Bezugszeit erzielten Erwerbseinkommens beanspruchen.\n2. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, eine besondere Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen in das BEEG aufzunehmen.","2011-12-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE128311509.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":60,"source_url":66,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 15.12.2011 – B 10 EG 2\u002F11 R","ECLI:DE:BSG:2011:151211UB10EG211R0",null,"http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE128301509.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":65,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 26.05.2011 – B 10 EG 11\u002F10 R","ECLI:DE:BSG:2011:260511UB10EG1110R0","2011-05-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE127301509.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":70,"source_url":76,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 26.05.2011 – B 10 EG 12\u002F10 R","ECLI:DE:BSG:2011:260511UB10EG1210R0","Lebensmonate des Kindes, in denen Mutterschaftsgeld zusteht, gelten nur dann als Monate, für die die Mutter Elterngeld bezieht (§ 4 Abs 3 S 2 BEEG), wenn diese in dem betreffenden Zeitraum aufgrund objektiver Gegebenheiten zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 1 BEEG gehört.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE127451509.zip",false]