[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beg-108":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beg","Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-09-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeg\u002Fxml.zip",9774828,"§ 108","108",null,"Berufssoldaten","(1) §§ 102 bis 107 finden auf Berufssoldaten der früheren Wehrmacht sowie ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.\n(2) Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach den Besoldungsordnungen A und B ist die zu § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes als Anlage beigefügte Tabelle maßgebend. Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt sich, insbesondere für die Frage, welche Bezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge zu gelten haben, nach den für Beamte geltenden Vorschriften des Reichsbesoldungsgesetzes gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.\n(3) Zur früheren Wehrmacht gehören die Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609), die Reichswehr und die alte Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe).","BEG - Schadenstatbestände - Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen - Berufssoldaten - § 108\n\n(1) §§ 102 bis 107 finden auf Berufssoldaten der früheren Wehrmacht sowie ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.\n(2) Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach den Besoldungsordnungen A und B ist die zu § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes als Anlage beigefügte Tabelle maßgebend. Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt sich, insbesondere für die Frage, welche Bezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge zu gelten haben, nach den für Beamte geltenden Vorschriften des Reichsbesoldungsgesetzes gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.\n(3) Zur früheren Wehrmacht gehören die Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609), die Reichswehr und die alte Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe).",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Siebenter Titel",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 107","107",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 106","106",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 105","105",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 109","109",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 110","110",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 111","111",[],false]