[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beg-127":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beg","Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-09-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeg\u002Fxml.zip",9774845,"§ 127","127",null,"Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung","(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er als Versicherungsnehmer oder als Bezugsberechtigter den Schutz einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), die bei einer privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung außerhalb der Sozialversicherung genommen worden ist, ganz oder teilweise dadurch verloren hat, daß ein satzungs- oder bedingungsgemäß bestehender Anspruch auf eine Versicherungsleistung oder Gefahrtragung beeinträchtigt worden ist.\n(2) Ein nicht verfolgter Bezugsberechtigter hat Anspruch auf Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer Verfolgter ist und der Bezugsberechtigte Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. Es genügt, daß der Bezugsberechtigte die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden die §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.","BEG - Schadenstatbestände - Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen - Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung - § 127\n\n(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er als Versicherungsnehmer oder als Bezugsberechtigter den Schutz einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), die bei einer privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung außerhalb der Sozialversicherung genommen worden ist, ganz oder teilweise dadurch verloren hat, daß ein satzungs- oder bedingungsgemäß bestehender Anspruch auf eine Versicherungsleistung oder Gefahrtragung beeinträchtigt worden ist.\n(2) Ein nicht verfolgter Bezugsberechtigter hat Anspruch auf Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer Verfolgter ist und der Bezugsberechtigte Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. Es genügt, daß der Bezugsberechtigte die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden die §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Siebenter Titel",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 126","126",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 125a","125a",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 125","125",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 128","128",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 129","129",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 130","130",[],false]