[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beg","Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-09-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeg\u002Fxml.zip",9774728,"§ 13","13",null,"Übergang und Übertragung des Anspruchs auf Entschädigung","(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist vererblich.\n(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Verfolgten, wenn der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. Er erlischt ferner, wenn der Verfolgte vor Festsetzung des Anspruchs oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Anspruch verstorben ist und ausschließlich von einer Person beerbt wird, die nach § 6 von der Entschädigung ausgeschlossen wäre. Der Anspruch erlischt nicht, soweit der Verfolgte ihn einer Person als Vermächtnis zugewandt hat, die nicht von der Entschädigung ausgeschlossen wäre. Das Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Vermächtnisnehmer ausgeschlossen wäre.\n(3) Wird der Verfolgte von mehreren Erben beerbt und wäre nur ein Teil der Erben ausgeschlossen, so gebührt der Anspruch auf Entschädigung den übrigen Erben als Voraus. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.\n(4) Absätze 2 und 3 finden auf den Erbeserben entsprechende Anwendung.\n(5) (weggefallen)","BEG - Allgemeine Vorschriften - Übergang und Übertragung des Anspruchs auf Entschädigung - § 13\n\n(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist vererblich.\n(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Verfolgten, wenn der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. Er erlischt ferner, wenn der Verfolgte vor Festsetzung des Anspruchs oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Anspruch verstorben ist und ausschließlich von einer Person beerbt wird, die nach § 6 von der Entschädigung ausgeschlossen wäre. Der Anspruch erlischt nicht, soweit der Verfolgte ihn einer Person als Vermächtnis zugewandt hat, die nicht von der Entschädigung ausgeschlossen wäre. Das Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Vermächtnisnehmer ausgeschlossen wäre.\n(3) Wird der Verfolgte von mehreren Erben beerbt und wäre nur ein Teil der Erben ausgeschlossen, so gebührt der Anspruch auf Entschädigung den übrigen Erben als Voraus. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.\n(4) Absätze 2 und 3 finden auf den Erbeserben entsprechende Anwendung.\n(5) (weggefallen)",{"abschnitt":21,"titel":22},"Erster Abschnitt","Zweiter Titel",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 12a","12a",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 12","12",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 11","11",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 14","14",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 15","15",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 16","16",[],false]