[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beg-227b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beg","Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-09-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeg\u002Fxml.zip",9774968,"§ 227b","227b",null,"Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf Krankenversorgung","(1) Die den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund der §§ 141a und 141c entstehenden Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 8 vom Hundert der Aufwendungen werden von dem nach § 185 zuständigen Lande ersetzt.\n(2) Ersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Krankenkasse die Aufwendungen für die Krankenversorgung erbracht hat.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rückforderungsansprüche des Landes wegen zu Unrecht gewährten Kostenersatzes. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Krankenkasse die Aufwendungen ersetzt worden sind.","BEG - Entschädigungsorgane und Verfahren - Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf Krankenversorgung - § 227b\n\n(1) Die den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund der §§ 141a und 141c entstehenden Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 8 vom Hundert der Aufwendungen werden von dem nach § 185 zuständigen Lande ersetzt.\n(2) Ersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Krankenkasse die Aufwendungen für die Krankenversorgung erbracht hat.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rückforderungsansprüche des Landes wegen zu Unrecht gewährten Kostenersatzes. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Krankenkasse die Aufwendungen ersetzt worden sind.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Neunter Abschnitt","Fünfter Titel",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 227a","227a",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 227","227",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 226","226",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 227c","227c",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 227d","227d",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 228","228",[],false]