[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beg-59":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beg","Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-09-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeg\u002Fxml.zip",9774774,"§ 59","59",null,"Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten","(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die ihm aus den Verfolgungsgründen des § 1 auferlegt worden sind. Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.\n(2) Als Sonderabgaben gelten auch 1.der Verlust, der dem Verfolgten aus der Aufzwingung eines Heimeinkaufsvertrages entstanden ist;\n2.die Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung;\n3.die Entrichtung von Reichsfluchtsteuer;\n4.die Zahlung von Säumniszuschlägen, Verzugszinsen, Bankspesen und Vollstreckungskosten, die aus Anlaß der Entrichtung von Sonderabgaben entstanden sind.\nAbgaben an die Deutsche Golddiskontbank und Entrichtung von Reichsfluchtsteuer gelten als Sonderabgaben nur, wenn der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt gewesen ist.","BEG - Schadenstatbestände - Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten - § 59\n\n(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die ihm aus den Verfolgungsgründen des § 1 auferlegt worden sind. Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.\n(2) Als Sonderabgaben gelten auch 1.der Verlust, der dem Verfolgten aus der Aufzwingung eines Heimeinkaufsvertrages entstanden ist;\n2.die Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung;\n3.die Entrichtung von Reichsfluchtsteuer;\n4.die Zahlung von Säumniszuschlägen, Verzugszinsen, Bankspesen und Vollstreckungskosten, die aus Anlaß der Entrichtung von Sonderabgaben entstanden sind.\nAbgaben an die Deutsche Golddiskontbank und Entrichtung von Reichsfluchtsteuer gelten als Sonderabgaben nur, wenn der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt gewesen ist.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Sechster Titel",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 58","58",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 57","57",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 56","56",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 60","60",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 61","61",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 62","62",[44],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BVerwG, Urt. v. 17.03.2015 – 8 C 5\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:170315U8C5.14.0","1. Der Ausschluss von NS-Verfolgtenentschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG setzt nur voraus, dass hinsichtlich desselben Vermögensverlustes eine rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung bereits tatsächlich erfolgt ist.\n2. Beim Entzug von Unternehmensaktien kann der zu entschädigende Vermögensverlust aktienrechtlich allein im Verlust der in der Aktie verkörperten Beteiligung am Unternehmen gesehen werden.","2015-03-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500210.zip","rechtsprechung",false]