[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beg-79":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beg","Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-09-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeg\u002Fxml.zip",9774794,"§ 79","79",null,"Selbständige Berufe","(1) Der Zeitraum, für den die Kapitalentschädigung geleistet wird, endet spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig ist. Es wird vermutet, daß dies der Fall ist, wenn der Verfolgte das 70. Lebensjahr vollendet hat.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit in Höhe von mindestens 50 vom Hundert verfolgungsbedingt ist.","BEG - Schadenstatbestände - Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen - Selbständige Berufe - § 79\n\n(1) Der Zeitraum, für den die Kapitalentschädigung geleistet wird, endet spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig ist. Es wird vermutet, daß dies der Fall ist, wenn der Verfolgte das 70. Lebensjahr vollendet hat.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit in Höhe von mindestens 50 vom Hundert verfolgungsbedingt ist.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Siebenter Titel",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 78","78",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 77","77",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 76","76",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 80","80",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 81","81",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 82","82",[],false]