[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-begdv_2-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"begdv_2","Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-03-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbegdv_2\u002Fxml.zip",1201602,"§ 1","1","Bedeutung der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG","Besondere Anspruchsvoraussetzungen","Die in § 28 Abs. 2 BEG für entsprechend anwendbar erklärte Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG erstreckt sich nur darauf, daß die seinerzeit eingetretene Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist. Die Vermutung erstreckt sich nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und dem derzeitigen Gesundheitszustand des Verfolgten.","BEGDV_2 - Besondere Anspruchsvoraussetzungen - § 1 Bedeutung der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG\n\nDie in § 28 Abs. 2 BEG für entsprechend anwendbar erklärte Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG erstreckt sich nur darauf, daß die seinerzeit eingetretene Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist. Die Vermutung erstreckt sich nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und dem derzeitigen Gesundheitszustand des Verfolgten.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Schaden im unmittelbaren Anschluß an Deportation oder Freiheitsentziehung","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Verschlimmerung früherer Leiden","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Anlagebedingte Leiden","4",[],false]