[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-begdv_2-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"begdv_2","Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-03-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbegdv_2\u002Fxml.zip",1201615,"§ 13","13","Art der Berechnung","Rente","(1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen dieser Beamtengruppen, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist.\n(2) Maßgebend ist das Diensteinkommen, das dem Verfolgten bei der Einreihung gemäß Absatz 1 nach seinem Alter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.","BEGDV_2 - Rente - § 13 Art der Berechnung\n\n(1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen dieser Beamtengruppen, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist.\n(2) Maßgebend ist das Diensteinkommen, das dem Verfolgten bei der Einreihung gemäß Absatz 1 nach seinem Alter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 12","Grundlage der Berechnung","12",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 11a","Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr","11a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11","Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes","11",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 14","Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe","14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 15","Bemessung des Hundertsatzes","15",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15a","Zuschläge und Abschläge bei der Bemessung des Hundertsatzes","15a",[],false]